Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Rechtsbegriff der Grenzanlage i.S.d. § 921 BGB

 

Leitsatz (amtlich)

Eine die Grundsstücksgrenze durchschneidende Zufahrt ist keine Grenzanlage i.S.d. § 921 BGB, solange die Einfahrt nur dem Vorteil des einen Grundstücks dient.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 24.05.2005; Aktenzeichen 9 O 76/05)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das am 24.5.2005 verkündete Urteil des LG in Saarbrücken - 9 O 76/05 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Wert der Beschwer der Kläger wird auf 8.000 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Duldung einer Inanspruchnahme deren Grundstücks zum Begehen und Befahren in Anspruch. Dem liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien sind Eigentümer zweier in der ...-straße in A. gelegener unmittelbar aneinander angrenzender bebauter Grundstücke. Zwischen beiden Hausanwesen befindet sich ein ca. 2,60 m breiter "Durchgang", der zu dem straßenabgewandten Teil der Grundstücke führt. Ein ca. 1 m breiter Streifen dieses Durchgangs befindet sich auf der Parzelle Nr. ... der Kläger, ein 1,60 Meter breiter Teil auf der Nachbarpartelle Nr. ... der Beklagten (zur genauen Lage vgl. den Auszug aus der Katasterkarte Bl. 12 d.A.).

Die Eltern und Rechtsvorgänger der Beklagten hatten, noch bevor die Kläger das Nachbargrundstück vor ca. 17 Jahren erwarben, einen im hinteren Teil der Einfahrt befindlichen Eisenpfosten entfernt, um den damaligen Nachbarn ein Befahren des Durchgangs mit dem Pkw zu ermöglichen. Seit die Kläger Eigentümer des Grundstücks sind, haben sie die Zufahrt genutzt, um mit dem Pkw den straßenabgewandten Bereich ihres Grundstücks zu erreichen. Dort war auch der Wohnwagen der Kläger abgestellt. Die Kläger brachten mit Zustimmung der Rechtsvorgänger der Beklagten, die seit 1979 über keinen Pkw mehr verfügten, an ihrem Anwesen ein Schwenktor an, mit dem die Zufahrt verschlossen werden konnte.

Nachdem es wegen eines Anbaus, den die Beklagte im Hofbereich ihres Anwesens errichtete, zwischen den Parteien zu Differenzen gekommen war, ließ die Beklagte im August 2004 auf dem Teil des Durchgangs, der sich auf ihrem Grundstück befindet, zwei mit einem "Flatterband" verbundene Eisenpfosten ein, um den Klägern das weitere Befahren der Zufahrt unmöglich zu machen oder jedenfalls zu erschweren (vgl. Lichtbilder Bl. 9, 10 d.A.).

Nach einem beim AG Saarbrücken geführten einstweiligen Verfügungs-verfahren (37 C 874/04) nehmen die Kläger die Beklagte mit vorliegender Klage auf Duldung der Inanspruchnahme des auf ihrem Grundstück gelegenen Teils des Durchgangs zu Geh- und Fahrzwecken in Anspruch. Zur Rechtfertigung ihrer Klage haben sie vorgetragen, ihre Rechtsvorgänger im Eigentum hätten ihnen erklärt, sie hätten sich mit den Nachbarn und Rechtsvorgängern der Beklagten dahin geeinigt, dass die Durchfahrt gemeinschaftlich zu dem Zweck genutzt werde, den rückseitigen Bereich beider Grundstücke jeweils mit dem Pkw anfahren zu können. Aus diesem Grund hätten die Rechtsvorgänger der Beklagten einen auf ihrem Teil der Durchfahrt befindlichen Eisenpfosten entfernt. Die Kläger hätten im Einvernehmen mit den Nachbarn ein Schwenktor angebracht, damit die Durchfahrt verschlossen werden kann. Der Umstand, dass die Kläger einem ungenehmigten Anbau der Beklagten widersprochen haben, gebe dieser nicht das Recht, den Klägern entgegen der mündlich getroffenen Nutzungsvereinbarung die seit Jahren praktizierte Zufahrtsmöglichkeit eigenmächtig zu verwehren. Dem vorprozessualen Wunsch der Kläger, die mündlich zustande gekommene Nutzungsvereinbarung schriftlich niederzulegen (Bl. 55 d.A.), habe die Beklagte nicht entsprochen.

Die Kläger haben beantragt (Bl. 2, 80 d.A.), die Beklagte zu verurteilen, das Begehen und Befahren ihres Grundstücks im Bereich entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Grundstück der Kläger zu dulden, und zwar in einer Breite, wie sie sich in Verlängerung der seitlichen Gebäudeflucht des klägerischen Anwesens parallel zur gemeinsamen Grundstücksgrenze 5m über die südöstliche Gebäudekante hinaus ergibt.

Die Beklagte hat beantragt (Bl. 51, 80 d.A.), die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat bestritten, dass die Rechtsvorgänger der Parteien eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung mit dem von den Klägern behaupteten Inhalt geschlossen haben. Es habe nur eine jederzeit widerrufbare freiwillige Gestattung durch die Eltern der Beklagten zwecks Pflege und Erhalt gutnachbarlicher Beziehungen vorgelegen. Der Pfosten sei von ihrem Vater rein gefälligkeitshalber entfernt und das Eisentor von den Klägern nur deshalb angebracht worden, um zu verhindern, dass ihr Hund den hinteren Grundstücksbereich verlässt. Das nachbarliche Verhältnis habe sich erst getrübt, als die Beklagte sich geweigert habe, die schriftliche Nutzungsvereinbarung zu unterzeichnen. Dies hätten die Kläger zum Anlass genommen, um gegen den An...

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