Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 25.10.2011; Aktenzeichen 4 O 149/11)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 25.10.2011 (Aktenzeichen 4 O 149/11) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der am XX. 10.1998 geborene Kläger machte mit Anwaltsschreiben vom 30.6.2010 gegenüber den Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche unter Berufung auf einen bei Überquerung der M. Straße in Höhe des Anwesens Nr. XXX in S. als Fußgänger erlittenen Zusammenstoß mit einem von der Beklagten zu 1 geführten ...zug der Beklagten zu 2 geltend. An der angegebenen Stelle befinden sich in der Mitte der M. Straße die beiden Gleise der von der Beklagten zu 2 betriebenen ...bahn. Beiderseits der Schienen verlaufen jeweils zwei Fahrbahnen. Die Fußgängerfurt über die beiden Fahrbahnen ist auf beiden Seiten der Gleise jeweils durch Lichtzeichenanlage geregelt. Für die Straßenverkehrsregelung zuständig ist die drittbeklagte Landeshauptstadt. Die Gehzeit wird auf Anforderung durch Drücken des Signalknopfes freigegeben. Im Bereich der beiden Gleise ist die Fußgängerfurt nicht durch Lichtzeichenanlage geregelt.

Der Kläger hat behauptet, er habe beabsichtigt, am 17.12.2009 um 10.59 Uhr in Höhe des Anwesens M. Straße XXX beide Fahrbahnen der M. Straße und die dazwischen liegenden beiden Gleise der ...bahn zu überqueren. Zum Überqueren der Schienen habe er an einem Signalknopf gedrückt und mindestens acht Sekunden gewartet, bis der Zug in Fahrtrichtung Innenstadt an der Haltestelle K. angehalten habe. Die für die beiden Fahrbahnen stadtauswärts geltende Lichtzeichenanlage habe grün gezeigt. Der Kläger habe gedacht, der Zug in Fahrtrichtung Innenstadt habe wegen seines Drückens gehalten. Tatsächlich habe der Zug jedoch gehalten, weil sich unmittelbar vor dem Übergang die Haltestelle befinde. Dieser Zusammenhang dränge sich jedoch nicht sofort auf. Als der Kläger die Gleise betreten habe, sei die Beklagte zu 1 mit dem von ihr geführten ...zug der Beklagten zu 2 mit einer Geschwindigkeit von 44 km/h stadtauswärts gefahren und habe begonnen zu läuten. Das Läuten habe jedoch eher eine irritierende Wirkung gehabt, denn es hätte auch von dem an der Haltestelle stadteinwärts stehenden Zug kommen können. Der Kläger habe deshalb in die Richtung der an der Haltestelle stadteinwärts stehenden ...bahn geschaut, sei von der stadtauswärts fahrenden ...bahn erfasst und zur Seite geschleudert worden, habe einen Schock und Prellungen im Bereich der rechten Körperhälfte erlitten und sei bis zum Mittag des 18.12.2009 stationär behandelt worden.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber nicht unter 1.000 EUR liegen sollte;

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem ...bahn-Unfall vom 17.12.2009 in S., Ortsteil S. J./K., M. Straße XXX, künftig entstehen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen und

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger außergerichtliche Kosten i.H.v. 155,30 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.7.2010 zu erstatten.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten zu 1 und 2 haben vorgetragen, der Beklagten zu 2 sei es nicht möglich, die Aufstellung und den Betrieb der im Eigentum der Beklagten zu 3 stehenden und von dieser angeordneten Signalanlagen zu beeinflussen. Ferner haben sie behauptet, der Kläger habe ohne Rücksicht auf den ...bahnverkehr die Trasse betreten und sei vor die herannahende Bahn gelaufen. Der von der Beklagten zu 1 geführte ...zug habe sich mit einer Geschwindigkeit von 44 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h genähert. Als die Beklagte zu 1 gesehen habe, dass der Kläger in Höhe des Bahnsteigs für stadteinwärts fahrende ...bahnzüge auf die Gleise zugelaufen sei, sei sie sofort in die erste Bremsstellung gegangen, anschließend habe sie geläutet und sei bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h in die Gefahrenbremsung gegangen. Der Zug sei nach 37,8 m in einer Zeit von circa sieben Sekunden zum Stillstand gekommen. Die Beklagten zu 1 und 2 haben die Höhe des Schmerzensgeldes bestritten und gemeint, es bestehe kein Feststellungsinteresse.

Die Beklagte zu 3 hat das gesamte Unfallgeschehen und die vorgetragenen Verletzungen mit Nichtwissen bestritten. Sie hat die Auffassung vertreten, keine Amtspflicht oder Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben, weil die Anbringung einer (weiteren) Lichtz...

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