Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 4 O 241/16)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11.11.2016 (Aktenzeichen 4 O 241/16) wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

III. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der am ... geborene und bei einem Körpergewicht von 170 kg unter Adipositas leidende Kläger besuchte am 29.03.2015 mit seiner Familie das von der beklagten Gemeinde betriebene Erlebnisbad Schaumberg in Tholey. Gegen 16 Uhr hielt er sich mit seiner Familie in der Cafeteria im Nassbereich des Schwimmbads auf und saß auf einem der dort vorhandenen, neuwertigen Plastikstühle. Nachdem er mit dem Essen fertig war, wollte er aufstehen. Dabei brach das linke hintere Stuhlbein, woraufhin der Kläger nach hinten stürzte und mit dem Hinterkopf auf einen Heizkörper prallte. Mit Anwaltsschreiben vom 08.04.2015 ließ er die beklagte Partei zur Anerkennung ihrer Haftung dem Grunde nach auffordern, was deren Haftpflichtversicherer mit Schreiben vom 29.05.2015 ablehnte.

Der Kläger hat behauptet, er habe sich auf einen dunkelgrünen Stuhl gesetzt. Beim Aufstehen habe er sich nicht etwa nach hinten gelehnt, sondern sei gerade aufgestanden und habe sich mit den Händen auf dem Tisch abgestützt. Auf Grund des Vorfalls habe er eine Commotio cerebri mit vegetativer Symptomatik, Prellungen der oberen BWS und Sehstörungen am linken Auge erlitten. Der Quadrantenausfall des linken Auges werde verbleiben, und es bestehe die Gefahr, dass er auf diesem Auge die Sehfähigkeit verliere. Auf Grund des Gesichtsfeldverlustes könne und dürfe der Kläger seinen Beruf als Rettungssanitäter mit Personenbeförderung nicht mehr ausüben, weshalb er mit seinem Arbeitgeber Firma F. GmbH einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen, zwischenzeitlich Arbeitslosengeld I erhalten und nach einer Umschulung eine neue Stelle im Wachdienst gefunden habe.

Der Kläger hat bestritten, dass die Stühle in der Cafeteria jeden Morgen kontrolliert werden. Wären diese Kontrollen tatsächlich erfolgt, hätte der defekte Stuhl gefunden werden müssen. Sofern die Beklagte der Auffassung sei, dass die von ihr eingesetzten Stühle ein gewisses Gewicht nicht aushielten, müsse sie entsprechende Beschilderungen mit Warnhinweisen anbringen, die darauf hinwiesen, dass die Bestuhlung nur bis zu einem gewissen Maximalgewicht genutzt werden könne.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe mit dem Aufstellen des Plastikstuhls und durch das Unterlassen von Warnhinweisen hinsichtlich des zulässigen Höchstgewichts gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Sie hätte andere Stühle beschaffen oder auf die Gefahrenquelle hinweisen müssen. Die Beklagte müsse auch damit rechnen, dass übergewichtige Personen die Cafeteria besuchten und sich dort auf die Stühle setzten. Der Schaden sei für den Kläger weder vorhersehbar noch erkennbar gewesen. Er hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000 EUR für angemessen. Außerdem beansprucht er Verdienstausfall für die Zeit von April 2014 bis März 2015 in Höhe von 5.019,44 EUR, Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 10.12.2015 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 01.04.2015 bis zum 31.03.2016 einen Verdienstausfallschaden in Höhe von 5.019,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit (16.01.2016) zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtlich entstandene und nicht anrechenbare Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 887,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit (16.01.2016) zu zahlen und

4. festzustellen, dass die Beklagte wegen der am 29.03.2015 gegenüber dem Kläger begangenen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden (bekannt oder unbekannt) zu ersetzen, welche hieraus noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder einen Dritten übergegangen ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich nicht für verpflichtet gehalten, sich auf einen bestimmten Benutzerkreis einzustellen, insbesondere Stühle für schwergewichtige Menschen vorzuhalten. Die Beklagte hat behauptet, der...

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