Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 178/18)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Januar 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 178/18 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 13.000,- Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit seiner am 16. Oktober 2018 zum Landgericht Saarbrücken erhobenen Klage hat der im Jahre 1960 geborene Kläger, ein frühpensionierter Polizeibeamter, die Beklagte auf Entschädigung wegen Vandalismus aus einer Fahrzeugversicherung in Anspruch genommen. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten seit dem 14. September 2016 eine Kfz-Versicherung mit eingeschlossener Vollkaskoversicherung im "Nix-Passiert-Tarif" (Versicherungsschein Nr. ..., Anlagenband Kläger) für das Fahrzeug VW EOS mit dem amtlichen Kennzeichen ... und der Fahrzeug-Ident-Nr. .... Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung - AKB (Stand November 2016) zu Grunde. Zu den versicherten Gefahren in der Vollkaskoversicherung zählt u.a. die Beschädigung, die Zerstörung, der Verlust oder der Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch Unfall sowie durch mut- oder böswillige Handlungen (Vandalismus) von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen (C.3 AKB). Die vereinbarte Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung beträgt 300,- Euro.

Am 4. Januar 2018 zeigte der Kläger bei der Polizeiinspektion K. an, dass das versicherte Fahrzeug von Unbekannten beschädigt worden sei (Bl. 8 GA). Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken teilte dem Kläger mit Schreiben vom 6. Februar 2018 mit, dass das Verfahren mangels Täterermittlung eingestellt wurde (Bl. 9 GA). Der Kläger meldete den Schaden der Beklagten und holte bei der Autohaus B. GmbH, einem VW-Vertragshändler, einen Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Reparaturkosten ein, der als Fahrzeugdaten das amtliche Kennzeichen ..., die Fahrgestell-Nr./ldent-Nr. ..., das Erstzulassungsdatum 11. April 2012 und die Farbe Horizon Blue Metallic ausweist und mit einem Reparaturkostenbetrag von 9.897,30 Euro netto schließt (BI. 10 ff. GA). Ausweislich eines vom Kläger nach wiederholter Aufforderung der Beklagten vorgelegten Kaufvertrages will dieser das Fahrzeug mit der vorgenannten Fahrgestellnummer am 5. September 2016 von einem Herrn M. I. in E. bei einem Kilometerstand von 25.920 als unfallfrei zum Kaufpreis von 12.200,- Euro erworben haben (Bl. 76 GA). Nach einem von der Beklagten vorgelegten Gutachten der Firma CarExpert vom 16. April 2014 wurde durch den Kfz-Sachverständigen J. Q. ein Fahrzeug der Marke VW EOS mit derselben Fahrgestell-Nummer ..., demselben Erstzulassungsdatum 11. April 2012 und der Farbe Horizon Blue Metallic bei einer Laufleistung von 27.000 km nach einem Verkehrsunfall (Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug) nach Kaskogesichtspunkten begutachtet (Bl. 61 ff. GA); nach den dortigen Feststellungen hatten das Gurtstraffersystem und die Frontairbags ausgelöst, das Fahrzeug war zum Besichtigungszeitpunkt noch nicht repariert, aufgrund der hergangsbedingten Schäden nicht fahrbereit und eine wirtschaftlich sinnvolle Notreparatur sowie ein Probelauf des Motors waren als nicht möglich bezeichnet worden, der Wiederbeschaffungswert war mit 19.650,- Euro (brutto) und der Restwert mit 4.260,- Euro (brutto) bewertet worden; die geschätzten Reparaturkosten mit 50.000,- Euro. Die Beklagte beauftragte eine Firma ... pp. GmbH mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens; darin ermittelte der Gutachter einen Wiederbeschaffungswert von 12.195,12 Euro (netto) und einen Abzug von 250,- Euro für Vorschäden. Nach umfangreichem Schriftverkehr mit dem Kläger lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 4. Mai 2018 die Regulierung mit der Begründung ab, dass der Kläger keinen geeigneten Beweis für einen Vandalismusschaden angetreten habe. Eine außergerichtliche Aufforderung zur Zahlung durch Schreiben eines vom Kläger sodann beauftragten Rechtsanwalts Dr. H. vom 11. Juni 2018 blieb erfolglos ebenso wie die erneute Aufforderung vom 21. August 2018 durch den derzeitigen Prozessbevollmächtigten des Klägers.

Der Kläger, der im Jahre 2006 wegen eines Körperverletzungsdelikts zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Bl. 64, 92 d.A.14 O 199/09), hatte ab dem Jahre 2002 mehr als 30 Gebrauchtfahrzeuge aus England und den USA nach Deutschland eingeführt; in diesem Zusammenhang wurden gegen ihn mehrere staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahrenen, u.a. wegen gewerbsmäßigen Betrugs, eingeleitet, die zu keiner Verurteilung führten; zumindest ein Verfahren wurde nach § 154 StPO eingestellt (Bl. 64, 120 ff. bzw. Bl. 92, 137 f. in 14 O 199/09). Bereits wiederholt machte er gegenüber Versicherern Entschädigungsleistungen wegen an...

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