Leitsatz (amtlich)

Ein ärztlicher Klinikdirektor und Universitätsprofessor, der sich für die bevorzugte Behandlung von Patienten eine gesonderte Vergütung bezahlen ließ, ohne Wahlleistungsvereinbarungen und Behandlungsverträge mit diesen abzuschließen, deshalb strafrechtlich verurteilt wurde und aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist, kann seinen früheren Dienstherrn nicht mit Erfolg auf Schadensersatz und Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Anspruch nehmen mit der Begründung, dieser habe ihn insbesondere nicht von seiner unrechtmäßigen Abrechnungspraxis abgehalten, den Sachverhalt unter Ausnutzung von "Ermittlungen" eines Kollegen zur Anzeige gebracht und die Situation ausgenutzt, um ihn als "unbequemen" Chefarzt "aus dem Amt zu drängen". Diese Umstände sind, auch unter Berücksichtigung weiterer Auseinandersetzungen und "Verteilungskämpfe" innerhalb des Klinikums, denen er sich ausgesetzt sah, weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit als "Mobbing" oder als Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht anzusehen.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 4 O 144/15)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 17. November 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 4 O 144/15 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 5. April 2017 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung wegen vermeintlicher Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Der Kläger, der zuvor als leitender Oberarzt an der Universität B. tätig war, wurde mit Wirkung zum 1. März 2001 als Landesbeamter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor an der Universität des S. ernannt. Am 9. März 2012 schied er mit Wirkung zum 1. Juni 2012 freiwillig aus dem Beamtenverhältnis aus. Das beklagte Universitätsklinikum ist aufgrund des Gesetzes über das Universitätsklinikum des S. (UKSG) vom 26. November 2003 (ABl. 2003, S. 2940) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet worden (§ 1 Abs. 1 UKSG). Der Kläger war dort zum Direktor der Klinik für Allgemeine Chirurgie, Viszeral- und Gefäßchirurgie bestellt. Ihm oblagen die Leitung der Klinik sowie die entsprechenden praktischen Dienste im Rahmen der Krankenversorgung, einschließlich der Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten. Neben seinen dienstlichen Verpflichtungen war es ihm gestattet, Patienten, die wahlärztliche Leistungen in Anspruch nehmen wollten, persönlich zu beraten und zu behandeln und dafür ein besonderes Honorar zu fordern.

Der Kläger übernahm nach eigenen Angaben seit dem Jahre 2004 wiederholt die Behandlung gesetzlich versicherter Patienten und ließ sich von diesen eine gesonderte Vergütung bezahlen, ohne mit diesen Patienten entsprechende Wahlleistungsvereinbarungen (§ 17 Abs. 2 KHEntG) oder gesonderte Behandlungsverträge abzuschließen. Mit Schreiben des Vorstandes der Beklagten vom 20. September 2010 an den damaligen Minister für Wirtschaft und Wissenschaft, Herrn Dr. Ch. H., der zugleich Aufsichtsratsvorsitzender des beklagten Universitätsklinikums war, wurde dieser davon in Kenntnis gesetzt, dass

"eine Patientin mit Tumorleiden um einen Operationstermin im UKS ersucht (habe). Man habe ihr seitens der Klinik erklärt, dass die Wartezeit etwa sechs Wochen betrage, dass durch die Zahlung von 3.000,- Euro aber ein früher Termin möglich wäre".

Weiter wird ausgeführt:

"Prof. L. hat bereits im Jahre 2004 den Verdacht auf Abrechnungsbetrug gegenüber Prof. Sch. geäußert. In einem darauffolgenden Gespräch zwischen dem Ärztlichen Direktor und Prof. Sch. sowie seiner Sekretärin Frau U. und Herrn Prof. L. hat Prof. Sch. diesen Vorwurf bestritten.

2008/2009 hat Prof. L. gegenüber dem Ärztlichen Direktor wiederum den Verdacht des Abrechnungsbetruges durch Prof. Sch. geäußert und auch Hinweise hierzu übermittelt. Dabei wurden von Herrn Prof. L. Fälle, wie beispielsweise Patient H. Schm., dokumentiert, bei denen eine gesetzliche Krankenversicherung vorlag, keine Wahlleistungsvereinbarung geschlossen wurde und vom Patienten unter Zeugen erklärt wurde, dass die Rechnungsstellung direkt an Prof. Sch. gezahlt würde. (...)

Die Innenrevision stellte fest, dass ein solcher, möglicher Abrechnungsbetrug, wie beispielsweise die zusätzliche Barzahlung durch Patienten, mit den Mitteln der Innenrevision nicht zu belegen sei."

Mit Schreiben vom 27. September 2010 erstattete das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken Strafanzeige ...

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