Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 03.11.2014; Aktenzeichen 14 O 86/14)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Saarbrücken vom 3.11.2014 - 14 O 86/14 - wie folgt abgeändert.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.900 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, dem Kläger wegen des Schadenereignisses vom 7.1.2014 auf der BAB8 bei der Anschlussstelle Limbach in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht (KH) Versicherungsschutz zu versagen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.400 EUR festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Kraftfahrtversicherung.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Kraftfahrtversicherung (Vers. schein-Nr.:, Bl. 8 d.A.) für sein Fahrzeug Seat, amtliches Kennzeichen 888, bestehend aus einer Kfz-Haftpflichtversicherung und einer Vollkaskoversicherung.

Unter Buchst. E. der dem Vertrag zu Grunde gelegten Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) - Stand 1.1.2014 - (im Folgenden: AKB 2014, Bl. 11 d.A.) sind Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall und die Folgen ihrer Verletzung geregelt:

"E. 1 Bei allen Versicherungsarten

Pflicht zur Anzeige des Schadenereignisses

E. 1.1 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche in Textform... anzuzeigen...

E. 1.2 Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich anzuzeigen, auch wenn Sie uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben.

Aufklärungspflicht

E. 1.3 Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadens dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses und des Schadenumfangs wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen (z.B. zum Alkohol- oder Drogenkonsum des Unfallfahrers) zu ermöglichen.

Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.

[...]

E. 7 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?

Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung

E. 7.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E. 1 bis E. 6 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

E. 6.2 Abweichend von E. 7.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.

[...]"

Der Kläger verlangt eine Vollkaskoentschädigung in Höhe von 4.900 EUR wegen eines Unfallschadens vom 17.1.2014. Er verlangt außerdem die Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, ihm wegen dieses Schadenereignisses den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu versagen.

Am 17.1.2014 befuhr der Kläger gegen 3 Uhr nachts die BAB 8, als er zwischen den Anschlussstellen Limbach und Einöd gegen die Leitplanke fuhr. Ursache und Hergang des Unfallereignisses sind zwischen den Parteien streitig. Ausweislich der beigezogenen Ermittlungsakten (Az.: 34001260 des Landesverwaltungsamts Saarland, Zentrale Bußgeldbehörde) informierte ein Zeuge gegen 4.05 Uhr über Notruf die Polizei, die den PKW des Klägers ungesichert auf dem rechten Fahrstreifen stehend vorfand. Nach den Feststellungen des Polizeibeamten war die Beleuchtung des Fahrzeugs eingeschaltet, der Zündschlüssel steckte, der Motor lief und der Wagenheber war angebracht. Das Fahrzeug wies über die gesamte rechte Fahrzeugseite Beschädigungen auf, die Mittelschutzplanke war eingeknickt. Der Kläger befand sich weder an der Unfallstelle, noch konnte er von den Polizeibeamten um 4.30 Uhr und um 8.45 Uhr unter seiner Wohnanschrift angetroffen werden.

Mit an die Polizeiinspektion H. gerichtetem Schreiben vom 22.1.2014 (Bl. 32 EA) meldete der Landesbetrieb für Straßenbau den am 17.1.2014 "im Zuge der Straßenunterhaltung" festgestellten Schaden an der Mittelschutzplanke, bezifferte diesen auf ca. 350 EUR und stellte - falls der Schädiger unbekannt ist - Strafanzeige gegen "UNBEKANNT".

Das gegen den Kläger wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort eingeleitete Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft Saarbrücken mit Verfügung vom 3.2.2014 - 68 Js 129/14 - gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein (Bl. 36d. EA.).

Mit Schreiben vom 25.3.2014 entzo...

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