Leitsatz (amtlich)

1. Teilen eine GmbH als bisherige Mieterin und eine neu gegründete GmbH unter gemeinsamem Briefkopf dem Vermieter mit, dass sein bisheriger Vertragspartner künftig unter dem Namen der neu gegründeten GmbH "firmiere", so kann dies als Vereinbarung einer Vertragsübernahme zwischen bisherigem und neuem Mieter auszulegen sein. Die notwendige Genehmigung der Vertragsübernahme durch den Vermieter, die kein echtes Erklärungsbewusstsein erfordert, kann dann darin liegen, dass dieser der gleichzeitig geäußerten Bitte, bei Erteilung von Rechnungen künftig die neue "Firmierung" zu beachten, entspricht.

2. Beantwortet der Insolvenzverwalter die Anfrage des Vermieters, ob die Mietsache nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter genutzt werde, dahin, dass er bis zum Eingreifen einer angedachten Auffanglösung "als Insolvenzverwalter für die Verträge verantwortlich" bleibe, so ist diese Erklärung aus Sicht eines objektiven Empfängers als Erfüllungswahl anzusehen.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 6 O 164/16)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. Dezember 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 6 O 164/16 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.678,- Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Mietzins aus der Vermietung von drei Industriezelten in den Monaten August, September und Oktober 2015.

Die Beklagte ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Firma E. L. GmbH in N. (HRB 100409), über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 27. April 2015 - 112 IN 11/15 - das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (Bl. 51 GA). Über das Vermögen der ebenfalls in N. ansässigen weiteren Firma Spedition E. GmbH (HRB 13265) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 27. Februar 2016 - 107 IN 61/15 -das Insolvenzverfahren eröffnet und der Rechtsanwalt ...pp. zum Insolvenzverwalter ernannt.

In drei "Auftragsbestätigungen" vom 23. Oktober 2009 (Bl. 7 GA), vom 17. August 2010 (Bl. 10 GA) und vom 15. Oktober 2010 (Bl. 13 GA), die jeweils an die Firma Spedition E. GmbH gerichtet waren, hatte die Klägerin dieser jeweils unter Bezugnahme auf eine entsprechende "telefonische Bestellung" die Anmietung von je einem "Industriezelt ALUFLEX" bestätigt. Als Mietdauer waren in den beiden ersten Fällen jeweils "mindestens 60 Monate", im dritten Fall "mindestens 48 Monate" vereinbart, wobei jeweils eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Monatsende vorgesehen war. Der vereinbarte monatliche Mietzins belief sich für die drei Verträge auf insgesamt 3.226,09 Euro (Bl. 5 GA).

Mit an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 21. Juni 2013, das unter dem Briefkopf der Firma "Spedition E. GmbH" erteilt wurde und das im Namen der Firma "E. L. GmbH" unterzeichnet ist, wurde der Klägerin mitgeteilt, dass "wir ab dem 1. Juli 2013 unter E. L. GmbH firmieren" (Bl. 64 GA). Weiter heißt es: "Alle allgemeinen Geschäftsbedingungen, Verkaufs- und Lieferbedingungen etc. bleiben weiterhin unverändert gültig, ebenso alle bekannten Anschriften und Kontaktdaten. Bitte beachten Sie zukünftig bei der Rechnungserteilung unsere neue Firmierung".

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der E. L. GmbH bat die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 28. Mai 2015 um Mitteilung bis zum 10. Juni 2015, "ob die vorgenannten Industriezelte bis auf weiteres von Ihnen genutzt werden und Sie in diesem Fall die Mieten weiter bzw. Nutzungsentschädigungen in der vertraglich ausgewiesenen Höhe bezahlen werden". Weiter heißt es: "Anderenfalls sehen wir uns bei entsprechendem Mietrückstand gezwungen, den Mietvertrag zu kündigen" (Bl. 17 GA). Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 antwortete die Beklagte, dass "im vorliegenden Insolvenzverfahren eine Auffanglösung zum 1. Mai 2015 angedacht" gewesen sei, diese jedoch "erst voraussichtlich zum 1. Juli 2015 greifen" werde. Weiter heißt es: "Bis dahin ist und bleibt die Unterzeichnerin als Insolvenzverwalterin für die Verträge verantwortlich. Ab 1. Juli 2015 soll sodann die Auffanggesellschaft in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen eintreten. Bislang dürften keine Rückstände im Rahmen des Insolvenzverfahrens (ab dem 23.02.2015) bestehen" (Bl. 18 GA). Die der Beklagten erteilten Rechnungen der Klägerin für die Zeit bis einschließlich 31. Juli 2015 wurden bezahlt.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 überließ die Klägerin der Beklagten die Rechnungen für den streitgegenständlichen Zeitraum mit dem Hinweis, dass die Verträge von der Beklagten fortgeführt und nicht gekündigt worden seien und dass die Spedition E. GmbH eine Übernahme der Verträge bestritten habe (Bl. 58 GA). Die Beklagte wurde unter Fristsetzung auf den 3. November 2015 zur Zahlung aufgefordert. Die Beklagte wies das Ansinnen mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 zurück, weil sie das Unternehmen bis eins...

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