Entscheidungsstichwort (Thema)

Verkehrssicherungspflichten eines Parkplatzbetreibers

 

Leitsatz (amtlich)

Der Platzbetreiber ist nicht verpflichtet, eine Böschung, die sich an eine mit 16 cm hohen Randsteinen abgegrenzte Parkbucht anschließt, von Hindernissen freizuhalten, um den parkenden Fahrzeugen ein gefahrloses Überfahren der markierten Parkfläche zu ermöglichen.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 31.01.2008; Aktenzeichen 4 O 384/07)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.1.2008 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - Az. 4 O 384/07 - dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

2. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.026,48 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger nimmt die beklagte Universität wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz in Anspruch.

Die bei der Universität [Ort] bedienstete Ehefrau des Klägers, die Zeugin K., stieß am Morgen des 18.12.2006 um 8.15 Uhr beim Rückwärtseinparken mit dem Mercedes Benz ML 270 CD des Klägers in eine der 4,50 Meter langen Parkbuchten des gebührenpflichtigen Universitätsparkplatzes gegen einen Baumstumpf. Der Baustumpf befand sich ca. 30 cm - so der Kläger - bzw. 50 cm - so die Beklagte - hinter einem 16 cm hohen Randstein, der die markierte Parkfläche von der angrenzenden bepflanzten Böschung trennt. Bei dem Anstoß wurde der Stoßfänger des Mercedes beschädigt (vgl. Lichtbilder Bl. 11 bis 13 d.A.). Der Kläger hat Ersatz der Reparaturkosten von 1.026,48 EUR sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren begehrt.

Zur Begründung hat er geltend gemacht, die beklagte Universität habe die ihr als Eigentümerin und Betreiberin des Parkplatzes obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die markierten Parkflächen seien mit 4,50 Meter zu K., um größere Fahrzeuge wie das des Klägers vollständig aufzunehmen. Um zu verhindern, dass das klägerische Fahrzeuge verkehrswidrig über die markierte Fläche in die geteerte Zufahrt ragte und den Verkehr behinderte, habe die Zeugin K. keine andere Wahl gehabt, als über die hintere Randsteinmarkierung hinaus in die angrenzende Böschung zu fahren. Aufgrund dieser besonderen Gegebenheiten sei die beklagte Universität verpflichtet, die Böschung von schwer erkennbaren Hindernissen wie Baumstümpfen so weit freizuhalten, dass auch größere Fahrzeuge problemos einparken können, was die Beklagte in haftungsbegründender Weise versäumt habe.

Der Kläger hat (zuletzt) beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.026,48 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basissatz seit 15.3.2007 zu zahlen, an den Kläger 85,75 EUR nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zzgl. Mwst. zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat den Standpunkt vertreten, eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege nicht vor. Die zum Parken vorgesehenen Flächen seien grundsätzlich ausreichend und klar markiert. Da die hinter der Randsteinbegrenzung befindliche Böschung nicht zum Parken vorgesehen sei, bestehe keine Rechtspflicht zur Beseitigung dort befindlicher "Hindernisse". Fahrer größerer Pkw müssten selbst darauf achten, ob sie gefahrlos über den markierten Bereich hinausfahren können und handelten beim Einfahren in die Böschung auf eigenes Risiko. Für die mit den örtlichen Gegebenheiten vertraute Zeugin K. habe zudem keine Notwendigkeit bestanden, bei Dunkelheit rückwärts in eine Parklücke zu fahren, hinter der sich eine mit Pflanzen bewachsene Böschung befand. Unmittelbar gegenüber lägen - insoweit unstreitig - Parkflächen, bei denen das Gelände hinter dem markierten Bereich abfalle. Dort könnten auch größere Fahrzeuge gefahrlos einparken. Auf dem Universitätsgeländes gebe es im Übrigen gerade frühmorgens zahlreiche andere Mitarbeitern zugängliche Parkplätze, auf denen man größere Fahrzeuge problemlos habe abstellen können.

Das LG hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben, eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bejaht und zur Begründung ausgeführt, die markierten Stellflächen seien mit 4,50 m zu knapp bemessen, um Fahrzeugen mit heute gängiger Größe ausreichend Platz zu bieten und ein ordnungsgemäßes Parken zu ermöglichen. Deshalb habe die Beklagte die Böschung von Hindernissen so weit freihalten müssen, dass auch größere Pkw's gefahrlos mit den Rädern bis unmittelbar an die hintere Randsteinmarkierung heranfahren können.

Gegen dieses Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten, die an ihrem im ersten Rechtszug vertretenen Standpunkt festhält und dem LG vorwirft, den Umfang der Verkehrssicherungspflicht verkannt zu haben.

Die Beklagte beantragt (Bl. 80, 83, 101 d.A.), das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird.

Der Kläger beantragt (Bl. 89, 93, 101 d.A.), die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt dem Be...

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