Leitsatz (amtlich)

1. Die Eintrittspflicht des Kaskoversicherers aus einer im eigenen Interesse genommenen Fahrzeugversicherung scheidet aus, wenn der Versicherungsnehmer nicht darlegen und beweisen kann, dass er Eigentümer des durch Brand zerstörten versicherten Wohnwagens gewesen ist.

2. Dasselbe gilt, wenn auch der Eintritt des Versicherungsfalles streitig und nicht bewiesen ist, dass es sich bei den aufgefundenen Überresten des niedergebrannten Fahrzeugs um den versicherten Wohnwagen handelt. In diesem Fall ist auch eine Feststellung zur Schadenshöhe nicht möglich.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 184/16)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7.9.2017 - Az. 14 O 184/16 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.900 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Kläger verlangt eine Teilkaskoentschädigung für einen seit dem 21.1.2015 bei der Beklagten versicherten und am 6.4.2015 abgebrannten Wohnwagen. Der Brand ereignete sich nachts auf einem Wiesengrundstück eines Herrn W. R.. Dort war ein weiterer Wohnwagen einer am Rechtsstreit nicht beteiligten Eigentümerin abgestellt, der ebenfalls ausbrannte. Nach den im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen war von Brandstiftung auszugehen (polizeilicher Vermerk vom 24.4.2015, Bl. 30 d.A.). Ein Täter konnte nicht ermittelt werden.

Im Versicherungsschein (Nr. XXXXXXXXX, Bl. 5 d.A.) war als Fahrzeughalter der Kläger bezeichnet. Nach den dort eingetragenen "Fahrzeug-Daten" handelte es sich bei dem versicherten Gegenstand um einen Wohnwagenanhänger des Herstellers Fendt mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer XXXXXXXXXXXX und dem amtlichen Kennzeichen XXX-XX XXX mit Erstzulassung am 23.5.2007.

Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Kfz-Versicherung zu Grunde (im Folgenden: AKB, Anlagenband Beklagte). Diese enthalten für die Kaskoversicherung folgende Klauseln:

"A.2.1 Was ist versichert?

A.2.1.1 Ihr Fahrzeug

Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden infolge eines Ereignisses nach A.2.2 (Teilkasko) oder A.2.3 (Vollkasko).

[...]

[...]

A.2.2 Welche Ereignisse sind in der Teilkaskoversicherung versichert?

Versicherungsschutz in der Teilkaskoversicherung besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:

A.2.2.1 Brand und Explosion

Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag [...]"

Nach Nr. A.2.6.1 AKB hat der Versicherer im Fall der Zerstörung des Fahrzeugs den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen.

Der Kläger verwies den in der Brandsache ermittelnden Polizeibeamten an den Zeugen Sch., der sich um die Angelegenheit kümmern werde. Der Zeuge ist der Schwager des Klägers. Er ist wegen Anstiftung zum Wohnungseinbruchdiebstahl, schweren Bandendiebstahls, Hehlerei und unerlaubten Waffenbesitzes vorbestraft (Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10.5.2007, 8 A - 5/07, Staatsanwaltschaft Saarbrücken 5 Js 130/06: viereinhalbjährige Freiheitsstrafe).

Der Kläger verlangte von der Beklagten eine Kaskoentschädigung. Diese forderte ihn mit Schreiben vom 20.4.2015 auf, ihr die Umstände im Zusammenhang mit dem Erwerb des Fahrzeugs mitzuteilen und Unterlagen zum Fahrzeug und zum Nachweis der Kaufpreiszahlung zu übersenden. Der Kläger füllte einen Fragebogen aus und übersandte die Kopie einer Kaufvertragsurkunde. Darin sind als Verkäufername "R. M." eingetragen, als Kaufpreis 13.200 EUR, als Ort und Datum "Homburg, 03.10.2014".

Die K. Sachverständigen-GmbH ermittelte in ihrem von der Beklagten in Auftrag gegebenen Kaskogutachten vom 14.4.2015 auf der Grundlage der technischen Daten des Fahrzeugscheins einen nach DAT-System geschätzten Wiederbeschaffungswert für den Wohnwagen von 13.050 EUR. Von diesem selbst war infolge des Brandes praktisch nichts übrig geblieben (Lichtbilder Bl. 23 f. d.A.).

Mit Schreiben vom 29.12.2015 bestritt die Beklagte den vom Kläger behaupteten Versicherungsfall und lehnte die Erbringung versicherungsvertraglicher Leistungen ab.

Der Kläger hat in der Klageschrift behauptet, er sei "ausweislich der Zulassungsbescheinigung Teil 2 und Teil 1 vom 21.1.2015" Eigentümer des Wohnwagens gewesen. Der Kläger war der erste in der Bundesrepublik Deutschland erfasste Halter (Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamts vom 24.4.2015, Bl. 82 d.A). Zu den Umständen des Fahrzeugerwerbs und dem Zweck, dem es dienen sollte, hat der Kläger im Laufe des Rechtsstreits wechselnde und widersprüchliche Angaben gemacht (Sitzungsniederschriften über die persönliche Anhörung am 9.2.2017 und am 2.8.2017...

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