Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 05.10.1990; Aktenzeichen 14 O 4689/88)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 5.10.1990 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 4689/88 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 160.000,– DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

4. Der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt 109.923,95 DM.

 

Tatbestand

Die Beklagte ist nach Maßgabe der … Vermögen der Berufungshaftpflichtversicherer des früheren Rechtsanwalts … (im folgenden Versicherungsnehmer). Der Kläger war Mandant des Versicherungsnehmers der Beklagten.

Der Kläger war seit dem 3.10.1966 bei der Firma … & … als Richtmeister beschäftigt und für die Zeit vom 10.4.1980 bis zu seiner Abberufung Ende Juli 1981 für seinen Arbeitgeber in Nigeria tätig. Nach seiner Rückkehr aus Nigeria hat der Kläger den Versicherungsnehmer der Beklagten mit der Wahrnehmung seiner Rechte gegen seinen Arbeitgeber beauftragt. Mit Schreiben vom 14.10.1981 machte der Versicherungsnehmer für den Kläger gegenüber dein Arbeitgeber Zahlungsansprüche in Höhe von 189.292,– DM (Auslösung pp.) geltend. Der Arbeitgeber des Klägers hat dann mit Schreiben vorn 11. 12.1981 das Arbeitsverhältnis zum 30.6.1982 und mit einem weiteren Schreiben vom 23.12.1981 fristlos gekündigt. Gegen diese Kündigung hat der Versicherungsnehmer der Beklagten im Auftrag des Klägers Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht, in Neunkirchen – 2 Ca 1635/81 und 2 Ca 10/82 – erhoben. In diesen Verfahren hat der Versicherungsnehmer der Beklagten, um die Grundlage für einen möglichen Vergleich und eine Abfindung klarzulegen, mit Schriftsätzen vom 20. 8.1982 und 28.10.1982 (Bl. 64, 348 d. Beiakten), eine detaillierte Aufstellung der Lohnforderungen des Klägers vorgenommen. Das Arbeitsgericht Neunkirchen hat der Kündigungsschutzklage des Klägers durch Urteil vom 7.1.1983 stattgegeben. Am 25.2.1983 hat der Versicherungsnehmer der Beklagten dann für den Kläger den Erlaß eines die Lohnforderungen des Klägers betreffenden Mahnbescheides (Az.: 2 Ca 220/83 Arbeitsgericht Neunkirchen, Bl. 71 d. Beiakten) gegen den früheren Arbeitgeber des Klägers über einen Betrag von 536.363,63 DM beantragt. Der Mahnbescheid ist am 3.3.1983 erlassen und dem Arbeitgeber des Klägers am 9.3.1983 zugestellt worden. Die gerichtlichen Auseinandersetzungen des Klägers mit seinem Arbeitgeber wurden durch einen vor dem Landesarbeitsgericht geschlossenen Vergleich vom 14. 12.1983 und durch eine gleichzeitig getroffene außergerichtliche Vereinbarung beendet. Nach dein gerichtlichen Vergleich vom 14.12.1983 (Bl. 36 f. d. Beiakten) waren sich der Kläger und der Arbeitgeber darüber einig, daß alle Ansprüche des Klägers bis zum 30.11.1982 gemäß § 24 des Manteltarifvertrages verfristet und durch den Vergleich sämtliche Verfahren einschließlich des den Mahnbescheid betreffenden Verfahrens (2 Ca 220/83 Arbeitsgericht. Neunkirchen) erledigt sind.

Mit Schreiben vom 28.2.1984 (Bl. 44) hat der Kläger den Versicherungsnehmer der Beklagten aus dem mit diesem abgeschlossenen Anwaltsvertrag wegen Versäumung der tarifvertraglichen Ausschlußfristen auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Diese Inanspruchnahme ihres Versicherungsnehmers hat der Kläger der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 25.1.1984 (Bl. 40) angezeigt. Von der gerichtlichen Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers hat die Beklagte dann am 30.8.1984 durch eine entsprechende Mitteilung der damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers Kenntnis erhalten. Unter dem Datum des 30.10.1984 teilte der Rechtsanwalt … der Beklagten mit, daß er zum Vertreter des Versicherungsnehmers der Beklagten bestellt wurde. Mit diesem Schreiben erhielt die Beklagte das an ihren Versicherungsnehmer gerichtete Anspmchsschreiben des Klägers vom 28.2.1984 sowie die Kopie einer formularmäßigen, maschinenschriftlich ausgefüllten Schadenanzeige. Mit weiterem Schreiben vom 5.12.1984 übersandte Rechtsanwalt … der Beklagten Kopie der Klagebegründung des Klägers vom 25.6.1984 sowie des Klageabweisungsantrages vom 23.11.1984. Mit dem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 4.2.1985 (Bl. 201) hat der Versicherungsnehmer der Beklagten dann zu dem gegen. ihn in dem Haftpflichtprozeß erhobenen Vorwurf der Fristversäumnis Stellung genommen. Das in dem Haftpflichtprozeß gegen den Versicherungsnehmer ergangene Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26.10.1987 wurde der Beklagten von dem für ihren Versicherungsnehmer nunmehr tätigen Rechtsanwalt … übersandt. Die von dem Versicherungsnehmer gegen dieses Urteil eingelegte Berufung ist unter Einschaltung der Beklagten durchgeführt worden.

Durch das in der Berufungsinstanz ergangene rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 22.12.1989 – 4 U 166/87 – wurde der Versicherun...

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