Normenkette

BGB §§ 675, 816, 985, 989-990; ZPO §§ 296, 330-331, 342

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 9 O 434/00)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.6.2001 verkündete Urteil des LG Saarbrücken (9 O 434/00) abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 14.276,93 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 19.12.2000 zu zahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflichten aus einem Anwaltsvertrag in Anspruch.

Durch Beschluss des AG … vom 19.11.1990 (Az.: 8 K 51/90) wurde auf Antrag der …bank … in … (Gläubigerin) wegen eines dieser zustehenden dinglichen Anspruchs gegen Herrn … die Zwangsversteigerung des im Grundbuch von … Bl. … eingetragenen Grundbesitzes, des sog. …hofes angeordnet. Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde am 7.12.1990 in das Grundbuch eingetragen. Mit Beschluss des AG Ottweiler vom 21.7.1995 (8 K 51/90) wurde das Eigentum an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken den Eheleuten … und … zugeschlagen.

Dem Kläger waren von dem früheren Eigentümer des Hofes dem Schuldner … zwei Zugmaschinen übereignet worden.

In einem Rechtsstreit vor dem LG Saarbrücken (15 O 171/96 – Erstprozess) wurde der Kläger von den Eheleuten … auf Herausgabe der beiden Zugmaschinen in Anspruch genommen. Mit Verfügung vom 19.5.1996, zugestellt am 19.6.1996, wurde der Kläger aufgefordert, binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung anzuzeigen, ob er sich gegen die Klage verteidigen wolle, und binnen einer Frist von weiteren zwei Wochen nach dieser Zustellung alle Verteidigungsmittel vorzubringen. In der Verfügung wurde auf die Möglichkeit der Zurückweisung verspäteter Angriffs- und Verteidigungsmittel und auf die Vorschriften der §§ 276 Abs. 1, 277, 296 ZPO hingewiesen.

Der Kläger beauftragte die Beklagte mit der Rechtsverteidigung. Mit Schriftsatz vom 3.7.1996 (beim LG eingegangen am 8.7.1996) bestellte sich die Beklagte zur Prozessbevollmächtigten des Klägers und kündigte den Antrag an, die Klage abzuweisen. Nach Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung auf den 31.10.1996 mit Verfügung des Einzelrichters vom 9.10.1996 reichte die Beklagte am 30.10.1996 einen Schriftsatz vom 28.10.1996 ein, in welchem sie die Passivlegitimation des jetzigen Klägers in Abrede stellte. In dem Schriftsatz wird unter Bezugnahme auf einen als Anlage vorgelegten Sicherungsübereignungsvertrag behauptet, die beiden Zugmaschinen seien dem Kläger sicherungsübereignet gewesen. Ferner wird unter Bezugnahme auf einen ebenfalls als Anlage beigefügten Vertrag vom 10.3.1995 behauptet, der Kläger habe die Traktoren bereits mit Vertrag vom 10.3.1995 an den Zeugen … verkauft. Weiter heißt es:

„Die Einigung zwischen dem Beklagten und dem Erwerber Herrn … erfolgte durch den Kaufvertrag vom 10.3.1995, die Übergabe erfolgte im Wege der Abtretung des Herausgabeanspruchs gem. § 931 BGB.

Beweis: Zeugnis des Herrn …

Entscheidend … ist jedoch, dass der Beklagte nicht im Besitz der beiden Traktoren ist. Vielmehr ist der Zeuge … Besitzer, so dass die Klage abweisungsreif ist.”

Mit Urteil vom 12.12.1996 wurde der Kläger antragsgemäß verurteilt, die beiden näher bezeichneten Zugmaschinen an Herrn und Frau … herauszugeben. Weiter wurde ihm zur Herausgabe eine Frist von vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt, nach deren Ablauf Herr und Frau … die Leistung ablehnten. Zur Begründung führte das LG aus, Herrn und Frau … stehe gegen den Kläger ein Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB zu. Das Eigentum an den Zugmaschinen hätten sie gem. §§ 90 Abs. 2, 55 Abs. 2 ZVG durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben, da sich die Zugmaschinen zu diesem Zeitpunkt unstreitig auf dem betreffenden Grundstück befunden hätten. Das Vorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 28.10.1996, er sei nicht mehr im Besitz der Zugmaschinen, wies das LG als verspätet zurück.

Am 21.7.1997 erhoben die Eheleute … Klage gegen den jetzigen Kläger beim LG Saarbrücken mit dem Antrag, diesen zur Zahlung von 15.000 DM nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 19.2.1997 zu verurteilen (15 O 279/97 – Zweitprozess). Auf Grund der Säumnis des Klägers im schriftlichen Vorverfahren wurde er durch Versäumnisurteil vom 7.10.1997 (den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 21.10.1997) entspr. dem Klageantrag verurteilt. Nach Einspruch des Klägers und Beweisaufnahme wurde das Versäumnisurteil durch Urteil vom 3.12.1999 mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass Zinsen nur i.H.v. 4 % zu zahlen sind. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wurde das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die gegen dieses Urteil am 18.2.2000 eingelegte Berufung nahm der Kläger am 25.4.2000 zurück.

Das LG hat im vorliegenden Rechtstreit mit dem am 18.6.2001 verkündeten Urteil (Bl. 41 d.A.) die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des Urteils vom 18.6.2001 die Beklag...

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