Leitsatz (amtlich)

Hat ein Spieler beim Fußballspiel einer Altherrenmannschaft einen gegnerischen Spieler durch Hineingrätschen in dessen Lauf zu Fall gebracht und verletzt und damit objektiv regelwidrig und rechtswidrig gehandelt, so hängt seine Haftung auf Schadensersatz davon ab, ob ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Für einfache Fahrlässigkeit ist von einem stillschweigenden Haftungsausschluss auszugehen.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 24.09.2009; Aktenzeichen 8 O 305/08)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 24.9.2009 verkündete Urteil des LG Saarbrücken, Az.: 8 O 305/08, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer Verletzung in Anspruch, die dieser ihm anlässlich eines Fußballspiels am 16.7.2005 zufügt hatte, an dem die Parteien als Mitspieler in gegnerischen Mannschaften teilgenommen hatten.

Dabei handelte es sich um ein Freundschaftsspiel der "Alte-Herren-Mannschaften" des SV S. und des SV H. Der streitgegenständliche Vorfall, den beide Parteien als sog. Foulspiel des Beklagten qualifizieren, ereignete sich unter im Einzelnen umstrittenen Umständen im Strafraum der Mannschaft des Beklagten. Unstreitig ist, dass der Ball dem Kläger von einem Mitspieler zugespielt wurde und der Beklagte in die Beine des Klägers hineingrätschte. Daraufhin zeigte der Schiedsrichter dem Beklagten, dem zuvor schon die Gelbe Karte gezeigt worden war, die Gelb/Rote Karte und verwies diesen des Spielfeldes. Am Abend wurde der Kläger zum Ausschluss einer Rippenfraktur in das Kreiskrankenhaus nach Ottweiler verbracht, wo eine Thoraxprellung und eine Schienbeinprellung diagnostiziert wurden.

Der Kläger hat zum konkreten Hergang des Vorfalls vorgetragen, er habe den Ball mit dem linken Fuß spielen wollen, als der Beklagte aus einer Entfernung von circa 3 Metern "seitlich von hinten" kommend mit ausgestrecktem Bein in sein Bein hineingerutscht sei und ihn unterhalb des Knies getroffen habe, woraufhin er, der Kläger, gestürzt und auf den Boden geprallt sei. Er hat die Ansicht vertreten, dies sei als äußerst grobes Foulspiel zu werten, welches die Grenzen des im Fußball erlaubten Verhaltens ganz erheblich überschritten habe. Der Beklagte habe den Ball überhaupt nicht erreichen können, weil er, der Kläger, sich zwischen dem Beklagten und dem Ball befunden habe.

Bei dem Sturz habe er sich eine schwere Thoraxprellung zugezogen, was er sich damit erkläre, dass er wohl noch mit dem Arm unter den Körper geraten sei. Des Weiteren habe er trotz Schienbeinschoners eine schmerzhafte Schienbeinprellung davongetragen. Aufgrund dieser Verletzungen habe er zunächst minutenlang benommen am Boden gelegen und habe dann in die Kabine getragen werden müssen; weil er infolge des Sturzes keine Luft mehr bekommen habe, habe ein anwesender Arzt die Notversorgung übernommen.

Aufgrund dieser Verletzungen sei ärztlich die Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden und eine Krankschreibung bis zum 11.9.2005 erfolgt. Er habe für die Dauer von mehr als 16 Wochen täglich unter Schmerzen gelitten und Schmerzmittel einnehmen müssen. Die sportliche Freizeitgestaltung mit seiner Familie sei wegen seiner Beschwerden bis Ende Februar 2006 erheblich eingeschränkt gewesen; den Fußballsport habe er über diesen Zeitraum überhaupt nicht ausüben können. Auch noch nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit habe er wegen des vom Sicherheitsgurt ausgehenden Drucks nur unter erheblichen Beschwerden Autofahren können. Da der Beklagte es nicht einmal fertiggebracht habe, sich für sein Fehlverhalten zu entschuldigen, hat der Kläger unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein Schmerzensgeld von 6.000 EUR für gerechtfertigt erachtet.

Darüber hinaus hat der Kläger von dem Beklagten Schadensersatz wegen Verdienstausfalls verlangt, den er als selbständiger Anwalt in seiner Einzelpraxis erlitten habe. Er habe zwar seine Gerichtstermine noch selbst wahrnehmen können, habe aber erhebliche Ausfallzeiten in seinem Büro gehabt, wo viel Arbeit liegen geblieben sei; er habe nur die wichtigsten Termine und Fristen gewahrt. Das Personal habe die anrufenden Mandanten vertrösten müssen, wobei es ohne weiteres möglich sei, dass es sich hierbei um neue Mandanten oder um Mandanten mit neuen Fällen gehandelt habe; das Personal sei nicht in der Lage, Mandanten zu gewinnen oder zu binden. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der ihm entstandene Dienstausfall sei gem. § 287 ZPO mit 3.000 EUR zu bemessen.

Er hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger aus einem Vorfall vom 16.7.2005 Schmerzensgeld in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe zu zahlen, sowie sonstigen Schadensersatz i.H.v. 3.000 EUR, beide Beträge nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16...

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