Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 1 O 3/19)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16.10.2019 (Aktenzeichen 1 O 3/19) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und im Übrigen von Amts wegen abgeändert:

Der Streitwert wird festgesetzt auf 52.852,51 EUR bis zum 24.05.2019 und für die Zeit ab dem 25.05.2019 auf 6.137,94 EUR.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Zur Finanzierung des Kaufpreises in Höhe von 51.100 EUR für das im Klageantrag zu 2 näher bezeichnete Kraftfahrzeug schloss der Kläger mit der beklagten Bank den Darlehensvertrag vom 24./27.03.2015 über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 44.852,51 EUR, welcher von der Beklagten unmittelbar an die Autohaus ... pp. GmbH, als Verkäuferin gezahlt wurde. Zudem leistete der Kläger eine Anzahlung in Höhe von 8.000 EUR an die Verkäuferin. Mit E-Mail vom 15.03.2018 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung gegenüber der Beklagten.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass auf Grund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 15.03.2018 die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 24./27.03.2015 mit der Darlehensnummer XXXXXXXXXX über ursprünglich 44.852,51 EUR zum Stichtag 01.04.2018 keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen (mehr) herleiten kann und

für den Fall, dass der Klageantrag zu 1 zulässig und begründet ist,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 27.182,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2018 binnen sieben Tagen nach Übergabe Fahrzeugs BMW X3 X Drive 35D, Fahrgestellnummer XXXXXXXXXXXXXXX zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag von 31.945,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 548,06 EUR seit dem 01.05.2018, seit dem 16.05.2018, seit dem 16.06.2018, seit dem 16.07.2018, seit dem 16.08.2018, seit dem 16.09.2018, seit dem 16.10.2018, seit dem 16.11.2018, seit dem 16.12.2018, seit dem 16.01.2019, seit dem 16.02.2019 sowie aus 25.368,69 EUR seit dem 16.03.2019 zu zahlen;

4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2 in Annahmeverzug befindet und

5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.697,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2019 für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 24.05.2019 hat der Kläger den Klageantrag zu 1 für erledigt erklärt und hilfsweise für den Fall, dass die Beklagte sich der Erledigungserklärung nicht anschließt, beantragt (Bd. II Bl. 186 f. d. A.),

1. dass der vorherige Klageantrag zu 1, festzustellen, dass auf Grund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 15.03.2018 die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 24./27.03.2015 mit der Darlehensnummer XXXXXXXXXX über ursprünglich 44.852,51 EUR zum Stichtag 01.04.2018 keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen (mehr) herleiten kann, zum Zeitpunkt des Erledigungsereignisses - der Rückzahlung der Darlehensvaluta - zulässig und begründet gewesen ist, und

für den Fall, dass sich die Beklagte der Erledigungserklärung anschließt oder der Klageantrag zu 1 begründet ist,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 27.182,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2018 binnen sieben Tagen nach Übergabe Fahrzeugs BMW X3 X Drive 35D, Fahrgestellnummer XXXXXXXXXXXXXXXX zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag von 31.945,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 548,06 EUR seit dem 01.05.2018, seit dem 16.05.2018, seit dem 16.06.2018, seit dem 16.07.2018, seit dem 16.08.2018, seit dem 16.09.2018, seit dem 16.10.2018, seit dem 16.11.2018, seit dem 16.12.2018, seit dem 16.01.2019, seit dem 16.02.2019 sowie aus 25.368,69 EUR seit dem 16.03.2019 zu zahlen;

4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2 in Annahmeverzug befindet und

5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.697,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2019 für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

Für den Fall, dass sich die Beklagte der Erledigungserklärung anschließt oder der Klageantrag zu 1 begründet ist, und sich das Gericht hinsichtlich der Klageanträge zu 2 bis 5 für örtlich unzuständig erachtet, hat der Kläger beantragt, die Klageanträge zu 2 bis 5 hilfsweise an das Landgericht München I zu verweisen und in diesem Fall, ein Grund- und Teilurteil mit Teilverweisungsbeschluss zu sprechen.

Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und beantragt,

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