Leitsatz (amtlich)

Über eine Ordnungsgeldfestsetzung gem. § 890 ZPO aufgrund eines Unterlassungstitels im Landwirtschaftsverfahren hat das Landwirtschaftsgericht als Prozessgericht unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zu entscheiden.

Entscheidend allein der Vorsitzende, ist die Entscheidung aufzuheben und auf die sofortige Beschwerde des Schuldners das Verfahren zur Fortsetzung und erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

 

Verfahrensgang

AG Ottweiler/Saar (Beschluss vom 22.03.2013; Aktenzeichen 16 LW 1/02)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des AG Ottweiler vom 22.3.2013 (16 LW 1/02) aufgehoben und das Verfahren zur Fortsetzung und erneuten Entscheidung an das AG Ottweiler (Landwirtschaftsgericht) in seiner Besetzung gem. § 2 Abs. 2 LwVfG zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Mit Beschluss vom 21.8.2002 (Bl. 31 d.A.) hat das AG Ottweiler - Einzelrichterin - dem Schuldner (Antragsgegner, Verfügungsbeklagten) im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es zu unterlassen, gemeindeeigene Grundstücke landwirtschaftlich bzw. als Mäh- und Weideflächen in Anspruch zu nehmen bzw. in irgendeiner Art und Weise zu nutzen. Insbesondere hat es dem Schuldner aufgegeben, von ihm in Anspruch genommene, im Einzelnen näher bezeichnete Grundstücke in der Gemarkung herauszugeben und die von ihm bereits errichtete Einzäunung um die Grundstücke zu beseitigen, sowie es zu unterlassen, die Grundstücke als Wiesen- und Weidefläche zu nutzen.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung hat das AG dem Schuldner die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 10.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, sowie Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 21.8.2002 Bezug genommen.

Mit Urteil vom 13.11.2002 (Bl. 33 d.A.), auf dessen Gründe ebenfalls Bezug genommen wird, hat das AG Ottweiler - Einzelrichter die einstweilige Verfügung vom 21.8.2002 aufrechterhalten.

Mit Beschluss vom 14.8.2003 (Bl. 39 d.A.) hat das AG Ottweiler - Einzelrichter - auf Antrag der Gläubigerin gegen den Schuldner wegen Verstoßes gegen das Verbot der landwirtschaftlichen Nutzung der streitgegenständlichen Grundstücke, insbesondere als Mäh- und Weidefläche oder in irgend einer Weise, ein Ordnungsgeld i.H.v. 500,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100,- EUR einen Tag Ordnungshaft verhängt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 22.3.2013 (Bl. 77 d.A.) - dem Schuldner zugestellt am 28.3.2013 (Bl. 83 d.A.) - hat das AG Ottweiler - Einzelrichterin - gegen den Schuldner wegen mehrfachen Verstoßes gegen das im Urteil vom 13.11.2002 aufrechterhaltene Verbot, es zu unterlassen, gemeindeeigene Grundstücke landwirtschaftlich bzw. als Mäh- und Weidefläche in Anspruch zu nehmen oder in irgend einer Art und Weise zu nutzen ein Ordnungsgeld i.H.v. 1.000 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100,- EUR einen Tag Ordnungshaft verhängt.

Hiergegen hat der Schuldner mit Schriftsatz seines damaligen Prozessbevollmächtigten, RA., vom 4.4.2013 (Bl. 84 d.A. - beim AG Ottweiler eingegangen am 5.4.2013) sofortige Beschwerde eingelegt. Gegen die Zahlungsaufforderung des Kostenbeamten vom 26.3.2013 (Bl. 81 d.A.) hat der Schuldner "das zulässige Rechtsmittel" eingelegt sowie gegen die Wertfestsetzung Streitwertbeschwerde.

Der Schuldner ist der Auffassung, es bestünden bereits Bedenken gegen die Vollstreckungsfähigkeit der Grundentscheidung (Bl. 86 d.A.). In der einstweiligen Verfügung sei dem Schuldner aufgegeben worden, es zu unterlassen, gemeindeeigene Grundstücke zu nutzen. Dies sei in dieser Weite nicht akzeptabel, da jeder Gemeindebürger die öffentlichen Flächen in der Form nutzen dürfe, wie die Gesetze es vorgäben, insbesondere öffentliche Wege und Plätze begehen und im Rahmen der Verkehrsregeln befahren. All dies sei dem Schuldner zu Unrecht untersagt worden (Bl. 93 d.A.).

Darüber hinaus sei eine Bestimmtheit der gemeindeeigenen Grundstücke auch insoweit nicht gegeben, als es um deren landwirtschaftliche Nutzung gehe. Insbesondere sei die den Gegenstand des Ordnungsgeldbeschlusses vom 22.3.2013 bildende Parzelle der Gemarkung dem Titel an keiner Stelle erwähnt. Darüber hinaus ergebe sich aus den zur Akte gereichten Lichtbildern, dass diese Parzelle nicht mit Kühen bestanden sei und kein Fahrzeug darauf stehe oder fahre (Bl. 94 d.A.).

Der Schuldner bestreitet, die ihm zur Last gelegten Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung begangen zu haben. Er sei schon seit Jahren kein Landwirt mehr und habe auch kein Eigentum mehr an Viehbeständen. Daher sei nicht er, der Schuldner, verantwortlich für das auf den streitgegenständlichen Grundstücken befindliche Vieh gewesen (Bl. 86 d.A.). Der Betrieb der Familie werde seit Jahren von den Söhnen Ralf und Andreas geführt und der Antragsgegner erbringe als pensionierter Landwirt allenfalls noch Helfertätigkeiten (Bl. 94 d.A.).

Er, der Schuldner, sei auch nicht Eigentü...

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