Verfahrensgang

AG Homburg (Beschluss vom 30.12.2002; Aktenzeichen 9 F 324/02)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG – FamG – in Homburg vom 30.12.2002 – 9 F 324/02 – wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat den übrigen Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

3. Dem Antragsteller wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz verweigert.

4. Der Antragsgegnerin wird mit Wirkung vom 24.7.2003 ratenfreie Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz bewilligt und Rechtsanwalt, beigeordnet.

5. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die am 1974 geborene Antragsgegnerin, amerikanische Staatsbürgerin, und der am 1979 geborene Antragsteller, der die amerikanische und die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, haben am 1999 geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder …, geboren am 1999, und …, geboren am 2001, hervorgegangen.

Nach der Eheschließung lebten die Kindeseltern zunächst in Deutschland, wo auch der Sohn geboren wurde. Im November 1999 zog die Familie nach Kansas und im November 2000 nach Florida. Auf Grund finanzieller Schwierigkeiten trat die Antragsgegnerin im Februar 2002 mit Billigung des Antragstellers in die US-Armee ein, der sie bereits bis November 2000 angehört hatte. Die Antragsgegnerin wurde zunächst nach Alabama und dann nach in Deutschland versetzt. Der Antragsteller, der nach Abschluss der High-School eine Ausbildung als Krankenpfleger begonnen hatte, verblieb zunächst mit den beiden Kindern in Florida und siedelte vereinbarungsgemäß mit diesen Ende April 2002 nach Deutschland über. Dort lebte die Familie in einer Kaserne in, in der die Antragsgegnerin zur Zeit ein Haus bewohnt. Im Mai 2002 verließ der Antragsteller die Ehewohnung und zog – insoweit gegen den Willen der Antragsgegnerin – mit den beiden Kindern in das Haus seiner Eltern nach. Seit November 2002 leben die Kinder wieder bei der Antragsgegnerin und werden während deren Abwesenheit in Einrichtungen der US-Armee bzw. durch eine Tagesmutter betreut. Zwischenzeitlich ist die Ehe der Parteien durch eine in den USA anerkannte Entscheidung des Zivilgerichts der Stadt Calpulalplan, Mexiko, vom 3.3.2003 geschieden worden. Eine Anerkennung dieser Entscheidung ist, soweit ersichtlich, in Deutschland nicht erfolgt.

Der Antragsteller arbeitet bei einer amerikanischen Firma und beabsichtigt, eine Ausbildung zum Physiotherapeuten zu beginnen. Er hat beantragt, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder zu übertragen, weil dies dem Kindeswohl eher entspreche und eine Verständigung mit der Antragsgegnerin insoweit nicht erzielt werden könne. Hierzu hat er vorgetragen, dass er sich von Anfang an weitaus mehr um die Kinder gekümmert habe als die Antragsgegnerin. Auch seien bei ihm die Betreuungsmöglichkeiten günstiger als bei der Antragsgegnerin; während diese in vollem Umfang auf eine Fremdbetreuung angewiesen sei, könne er im Falle seiner berufs- bzw. ausbildungsbedingten Abwesenheit auf die Hilfe seiner Eltern oder Geschwister zurückgreifen, die bereit und in der Lage seien, die Kinder ordnungsgemäß zu beaufsichtigen. Im Übrigen beabsichtige er, auch nach Abschluss seiner Ausbildung in Deutschland zu bleiben, wohingegen die Antragsgegnerin, deren Militärzeit – insoweit unstreitig – im Jahr 2004 ende, mit den Kindern wieder in die USA zurückgehen würde.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen und ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder zu übertragen. Sie hat vorgetragen, dass bei ihr die räumlichen Verhältnisse günstiger seien und die Betreuung sowie die kulturelle Einbindung der Kinder besser gewährleistet werden könne als beim Antragsteller.

Das FamG hat in dem angefochtenen Beschluss das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Antragsgegnerin übertragen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass beide Eltern gute Bindungen zu den Kindern unterhielten und uneingeschränkt erziehungsfähig seien; entscheidend für die Antragsgegnerin spreche allein, dass diese einen reiferen Eindruck hinterlassen habe und über eine klare Lebensperspektive – zumindest bis Ende des Jahres 2004 – verfüge, wohingegen insb. die beruflichen Verhältnisse des Antragstellers nach wie vor ungeklärt seien.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde, für die er um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bittet, erstrebt der Antragsteller weiterhin die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die beiden Kinder auf sich. Er trägt vor, das FamG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die Parteien die Kinderbetreuung geteilt hätten; dadurch sei sich widersprechender Sachvortrag fehlerhaft als unstreitig behandelt worden. Dem Antragsteller könne auch keine fehlende Lebensplanung vorgeworfen werden, denn eine solche bestehe durchaus, sie sei bisher nur nicht vollständig realisiert worden. Insgesamt gebe zu Gunsten des Antragstellers den Ausschlag, dass die Kinder bei einem Verbleib in Deutschland stabilere Verhältnisse vorfän...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge