Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässiges Nachschieben neuer Ablehnungsgründe im Beschwerdeverfahren

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 01.03.2004; Aktenzeichen 10 O 419/02)

 

Tenor

1. Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde wird dem Senat übertragen.

2. Der Beschluss des LG Saarbrücken vom 1.3.2004 (LG Saarbrücken, Beschl. v. 1.3.2004 - 10 O 419/02) wird abgeändert. Das den Sachverständigen Dipl.-Ing. S. betreffende Ablehnungsgesuch wird für begründet erklärt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Gegenstandswert wird auf 2.682,15 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen von ihm behaupteter Mängel bei der Ausführung von Verputzerarbeiten an seinem Anwesen - in dem Verputz hatten sich nach Ausführung der von den Beklagten vorgenommenen Arbeiten Risse gezeigt - in Anspruch.

Dem - schon in einem von dem Kläger betriebenen selbständigen Beweisverfahren beauftragten - Sachverständigen Dipl.-Ing. S. ist durch Beweisbeschluss vom 23.9.2003 aufgegeben worden, zu verschiedenen streitigen Fragen der Fehlerhaftigkeit des handwerklichen Vorgehens der Beklagten Stellung zu nehmen. Das ist durch ein "Ergänzungsgutachten" vom 22.1.2004 geschehen. Nach dessen Übermittlung hat der Kläger den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat der Kläger zunächst - im Wesentlichen - ausgeführt, entgegen der Annahme des Sachverständigen sei der Feuchtigkeitsgehalt von Mauerwerk auch mit tragbaren Messgeräten festzustellen und von den Beklagten zu erwarten gewesen, "Sowiesokosten" wären, hätten die Beklagten ihrer Pflicht zur Prüfung genügt, nicht entstanden, widersprüchlich werde eine hohe Kernfeuchte bei augenscheinlich trockenem Mauerwerk für denkbar erachtet, zugleich aber eine sensorische Prüfung für ausreichend gehalten. Der Sachverständige habe DIN-widrig eine Feuchtigkeitsprüfung für nicht erforderlich gehalten, wenn dem Verputzer die Witterungsbedingungen während der Errichtung des Mauerwerks nicht bekannt seien.

Nach Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen zu diesem Ablehnungsgesuch hat sich der Kläger darauf berufen, der Sachverständige habe darin ein berufspolitisch motiviertes "Plädoyer" für das Verputzerhandwerk gehalten.

Durch Beschluss vom 1.3.2004, zugestellt am 2.3.2004, hat das LG Saarbrücken das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die am 5.3.2004 eingelegte und am 24.3.2004 begründete sofortige Beschwerde, der das LG nicht abgeholfen hat.

Der Kläger stützt sich nunmehr auch darauf, dass der Sachverständige in seinem im selbständigen Beweisverfahren erstatteten Gutachten ausgeführt habe, einer der Beklagten habe die Rissefreiheit im Unterputz bei Auftragen des Oberputzes "glaubwürdig versichert"; damit habe er sich wiederum einseitig auf die Seite der Beklagten gestellt. Außerdem habe er in einer weiteren Stellungnahme im Beschwerdeverfahren - vor Erlass des Nichtabhilfebeschlusses - mitgeteilt, der "Putzer" rangiere in der Kette der Verantwortung für Risse an fünfter Stelle, "da er laut seiner Aussage seine Bedenken nur mündlich und nicht schriftlich vortrug"; diese Informationen seien neu und müssten durch eine unzulässige Kontaktaufnahme mit den Beklagten außerhalb des Rechtsstreits erlangt worden sein. Dazu durch den Senat angehört, hat der Sachverständige erklärt, er habe sich in der Tat telefonisch vor Erstattung seines Gutachtens mit den Beklagten in Verbindung gesetzt um die Ablaufdaten des Gewerks in Erfahrung zu bringen; dabei habe er die Beklagten auch gefragt, ob sie nicht auf die Problematik des Putzgrundes hingewiesen hätte und gehört, dass das nur mündlich geschehen sei.

II. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Dem Ablehnungsgesuch des Klägers ist stattzugeben.

A. Gemäß § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu hegen. Das setzt voraus, dass von dem Standpunkt der ablehnenden Partei aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung besteht, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Das Verfahren der Ablehnung eines Sachverständigen ist allerdings nicht dazu bestimmt zu überprüfen, ob seine Beurteilung der beweiserheblichen Fragen, um deren Beantwortung er gebeten worden ist, sachlich richtig oder falsch ist. Die wirkliche oder vermeintliche Fehlerhaftigkeit oder Unzulänglichkeit der sachverständigen Begutachtung mag die Anordnung der Ergänzung oder Erläuterung des Gutachtens oder eine neue Begutachtung durch denselben oder einen anderen Sachverständigen erforderlich machen; die Ablehnung rechtfertigt sie nicht (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 13.11.2000 - 5 W 301/00-112; Beschl. v. 13.11.2000 - 5 W 272/00-100; Beschl. v. 8.9.2000 - 5 W 266/00-97; Beschl. v. 15.9.1999 - 5 W 283/99).

Danach kann sich der Kläger von vornherein zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs auf keinen ...

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