Leitsatz (amtlich)

§ 33 VersAusglG enthält keine weiter gehende Einschränkung dahin, dass die Aussetzung der Ruhegehaltskürzung außer Betracht bleibt, soweit der Ausgleichspflichtige auch ohne diese zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist. Vielmehr träte dann ein verfassungswidriger Zustand ein, in dem der Ausgleichspflichtige neben der grundsätzlich hinzunehmenden Versorgungskürzung zusätzlich durch Unterhaltszahlungen belastet wird, durch die er in der Freiheit seiner Lebensführung weiter eingeschränkt würde (Anschluss an BGH FamRZ 2013, 189).

 

Verfahrensgang

AG Saarlouis (Beschluss vom 12.11.2013; Aktenzeichen 20 F 135/13 VA)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - in Saarlouis vom 12.11.2013 - 20 F 135/13 VA - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die aufgrund des Beschlusses des AG - Familiengericht - in Saarlouis vom 26.8.2010 - 20 F 494/09 VA - vorgenommene Kürzung der dem Antragsteller vom Landesamt für Zentrale Dienste, Personalnummer XXXXXX, gewährten Ruhegehalts wird für den Zeitraum vom 1.8.2013 bis zum 31.1.2015 i.H.v. XXX EUR monatlich und für die Zeit ab 1.2.2015 i.H.v. XXX EUR monatlich ausgesetzt.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten tragen der Antragsteller und die weitere Beteiligte zu je ½. Die in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen Aufwendungen trägt jeder Beteiligte selbst.

3. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 2.116,80 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Anpassung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Versorgung des Antragstellers (früherer Ehemann) bei der Antragsgegnerin, dem Saarländischen Landesamt für Zentrale Dienste (fortan: LZD).

Die am 29.7.1976 geschlossene Ehe des am XX. XX. XXXX geborenen Ehemannes und der am XX. XX. XXXX geborenen weiteren Beteiligten (Ehefrau), beide Deutsche, wurde durch Urteil des AG - Familiengericht - in Saarlouis vom 10.12.2009 - 20 F 307/09 -, rechtskräftig seit dem 19.1.2010, geschieden. In der abgetrennten Folgesache Versorgungsausgleich hat das Familiengericht durch Beschl. v. 26.8.2010 - 20 F 494/09 VA - den Versorgungsausgleich dergestalt durchgeführt, dass es - jeweils bezogen auf den 31.8.2009 als Ehezeitende - im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der DRV Bund zugunsten des Ehemannes ein Anrecht von 0,9232 Entgeltpunkten übertragen sowie - insoweit jeweils im Wege externer Teilung - zu Lasten des Anrechts der Ehefrau beim LZD zugunsten des Ehemannes ein Anrecht von XXX, XX EUR monatlich bei der DRV Bund und zu Lasten des Anrechts des Ehemannes beim LZD zugunsten der Ehefrau ein Anrecht von X. XXX, XX EUR monatlich bei der DRV Bund begründet hat.

Seit 1.8.2013 bezieht der Ehemann, der auf eigenen Antrag vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist, ein - infolge des Versorgungsausgleichs gekürztes - Ruhegehalt von Seiten des LZD i.H.v. monatlich X. XXX, XX EUR netto. Aus seinen bei der DRV Bund durch den Versorgungsausgleich erlangten Anrechten bezieht der Ehemann noch keine Rente. Die Ehefrau verfügt - nach Abzug ihres Krankenversicherungsaufwandes - über ein Nettoeinkommen von X. XXX, XX EUR. Aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezieht sie noch keine Versorgung.

Aufgrund einer am 3.12.2009 vor der Notarin W. in S. - UR-Nr. XXXX/XXXX - abgeschlossenen Unterhaltsvereinbarung zahlt der Ehemann der Ehefrau nachehelichen Unterhalt von XXX EUR monatlich.

Im vorliegenden Verfahren hat das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, den am 15.4.2013 eingegangenen Antrag des Ehemannes, die Kürzung seines Ruhegehaltes gem. § 33 VersAusglG i.H.v. monatlich XXX EUR auszusetzen, zurückgewiesen.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Ehemann seinen erstinstanzlichen Antrag mit der Maßgabe weiter, dass die Kürzung für den Zeitraum von August 2013 bis einschließlich September 2014 i.H.v. XXX EUR monatlich und für die Zeit ab Oktober 2014 i.H.v. XXX, XX EUR ausgesetzt wird. Die Ehefrau stellt keinen Antrag. Das LZD hat sich weder erst- noch zweitinstanzlich geäußert.

II. Die nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässige Beschwerde des Ehemannes hat Erfolg und führt nach Maßgabe der Entscheidungsformel zur teilweisen Aussetzung der Kürzung seines Ruhegehalts beim LZD. Der - verfahrensnotwendige (§ 33 Abs. 1 VersAusglG) - Antrag des Ehemannes ist zulässig und begründet.

Gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt, solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte. Die Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung unterliegt gem. § 33 Abs. 1 und Abs. 3 VersAusglG einer doppelten Obergrenze: Die Rentenkür...

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