Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 10.02.2016; Aktenzeichen 5 T 343/15)

 

Tenor

1. Auf die weitere Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des LG Saarbrücken vom 10.02.2016 - 5 T 343/15 - aufgehoben und der Beschluss des AG Saarbrücken vom 7.08.2015 - 108 M 2557/15 - wird wiederhergestellt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Gläubigerin erteilte dem zuständigen Gerichtsvollzieher einen Vollstreckungsauftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft. Dies führte zu einer Eintragungsanordnung des Gerichtsvollzieher nach § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO, die der Gerichtsvollzieher der Schuldnerin persönlich zustellte. Dafür berechnete der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin die Zustellgebühr nach Nr. 100 KVGvKostG in Höhe von 10,00 EUR sowie Auslagen. Dagegen wandte sich die Gläubigerin mit der Erinnerung, weil die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO von Amts wegen zu erfolgen habe und ihr deswegen nicht wie eine Zustellung im Parteibetrieb berechnet werden dürfe.

Das AG Saarbrücken gab der Erinnerung durch Beschluss vom 7.08.2015 (Bl. 47 d.A.) statt und wies den Gerichtsvollzieher an, eine neue Kostenrechnung ohne Gebühren und Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu erstellen. Auf die Beschwerde der Landeskasse hob das LG durch Kammerentscheidung den Beschluss des AG auf und wies die Erinnerung der Gläubigerin zurück (Bl. 67 d.A.). Dagegen legte die Gläubigerin weitere Beschwerde ein, der das LG nicht abhalf.

II. Die nach § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde ist begründet.

(1.) Der Anfall der Zustellungsgebühr nach Nr. 100 KVGvKostG setzt nach der Überschrift des 1. Abschnittes des Kostenverzeichnisses zum GvKostG voraus, dass es sich um eine Zustellung auf Betreiben der Parteien handelt. Die Zustellung der Eintragungsanordnung erfolgt jedoch "von Amts wegen" (siehe dazu die - einheitliche - neuere Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Koblenz, Beschl. v. 19.01.2016 - 14 W 813/15; Frankfurt, Beschl. v. 10.02.2016 - 14 W 1/16; Dresden, Beschl. v. O 3.03.2016 - 3 W 22/16; Karlsruhe, Beschl. v. 25.08.2015 - 11 W 3/15 und Düsseldorf, Beschl. v. O 3.02.2015 - 10 W 16/15).

Um Wiederholungen zu vermeiden, sind lediglich als tragende Gründe folgende Gesichtspunkte hervorzuheben:

Bereits der Wortlaut von § 882c Abs. 1 S. 1 ZPO spricht gegen eine Zustellung auf Betreiben der Parteien. Denn der Gerichtsvollzieher ordnet unter den dort weiter genannten Voraussetzungen "von Amts wegen" die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an.

Bei dem Verfahren der Eintragungsanordnung handelt es sich nicht um die notwendige Fortsetzung des durch den Vollstreckungsantrag des Gläubigers ausgelösten Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft, sondern nach dem gesetzgeberischen Willen um ein eigenständiges Verfahren. Zweck ist es, "den Wirtschaftsverkehr vor dem illiquiden Schuldner zu warnen" (BT-Drks. 16/10069, S. 38). Es ist deshalb sachgerecht, dass die Kosten dieses gesonderten Verfahrens, zu dem auch die Zustellung der Eintragungsanordnung gehört, die Allgemeinheit trägt. Der Gesetzgeber hat diesen Willen im Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG) noch einmal unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht. Danach wird in § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO-E eindeutig klargestellt, dass der Gerichtsvollzieher die Eintragungsanordnung dem Schuldner "von Amts wegen" zustellt (BR-Drks. 663/15, S. 5). Die Begründung des Entwurfes ist an Eindeutigkeit nicht zu überbieten: "Durch die Änderung in Absatz 2 Satz 2 wird klargestellt, dass es sich bei der Zustellung der Eintragungsanordnung nicht um eine Parteizustellung, sondern um eine Zustellung "von Amts wegen" handelt. Das Eintragungsverfahren dient nicht in erster Linie dem Interesse des einzelnen Gläubigers, sondern der Warn- und Informationsfunktion des Schuldnerverzeichnisses und somit dem allgemeinen Interesse des Rechtsverkehrs. Das Eintragungsverfahren soll daher nicht zur Disposition des Gläubigers stehen." (BR-Drks. 663/15, S. 40).

Zwischenzeitlich hat auch der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht im Interesse des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers erfolgt, nicht zu seiner Disposition steht, vielmehr ein amtliches Folgeverfahren ist. Für die Kosten des Eintragungsverfahrens kommt folglich allenfalls der Vollstreckungsschuldner, nicht aber der Vollstreckungsgläubiger als Schuldner in Betracht (BGH, Beschl. v. 21.12.2015 - I ZB 107/14 - NJW 2016, 876 - Rdn. 22. und 32).

(2.) Der Gerichtsvollzieher muss daher entsprechend dem wiederhergestellten Beschluss des AG Saarbrücken die Kostenrechnung ändern und darf die Zustellgebühr für die Eintragungsanordnung von 10 EUR (Nr. 100 KVGvKostG) sowie die hierauf entfallende anteilige ...

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