Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 12.11.1991; Aktenzeichen 5 T 708/91)

AG Sulzbach (Aktenzeichen 5 M 692/91)

 

Tenor

Die Hauptsache ist erledigt.

Die Drittschuldner haben die Kosten ihrer mit Schriftsatz vom 18.10.1991 eingelegten sofortigen Beschwerde und die Kosten der sofortigen weiteren Beschwerde der Gläubigerin zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Die Schuldner sind Eigentümer der im Grundbuch von Sulzbach Band … Blatt … unter den laufenden Nummern 1 bis 5 des Bestandsverzeichnisses vermerkten, mit einem 3-Familienhaus bebauten Grundstücke. Die im Dachgeschoß gelegene Wohnung ist den Drittschuldnern zu einem Mietzins von monatlich 400,– DM vermietet.

Der Grundbesitz ist nach dem bei den Versteigerungsakten befindlichen Grundbuchauszug mit mehreren der Gläubigerin zustehenden Grundpfandrechten belastet; unter der laufenden Nr. 12 der Abteilung III des Grundbuchs ist für sie eine Buchgrundschuld von 120.000,– DM eingetragen. Dieser liegt die Urkunde Nr. 1011/1989 des Notars Dr. … vom 24.3.1989 zugrunde, in der die Schuldner sich wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen und wegen der übernommenen persönlichen Haftung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen haben. Die Urkunde nebst der am 24.5.1989 erteilten Vollstreckungsklausel ist den Schuldnern am 26.1.1990 zugestellt worden.

Am 27.3.1991 hat die Gläubigerin beantragt, wegen ihres dinglichen Anspruchs aus der in Abteilung III des Grundbuchs unter der laufenden Nr. 12 eingetragenen Buchgrundschuld einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß betreffend den Anspruch der Schuldner gegen die Drittschuldner auf Zahlung des fälligen und zukünftig fällig werdenden monatlichen Mietzinses von 400,– DM zu erlassen. Dem Antrag hat das Amtsgericht in Sulzbach durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 3.4.1991 entsprochen.

Gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß haben die Drittschuldner Erinnerung eingelegt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, ihnen stehe aus „Barzahlung und Instandsetzungskosten” gegen die Schuldner ein Anspruch von 42.000,– DM zu; sie seien berechtigt, die Miete zu verrechnen, bis dieser Betrag aufgebraucht sei. Die Erinnerung der Drittschuldner hat das Amtsgericht in Sulzbach durch Beschluß vom 2.10.1991 mit der Begründung, für die Wirksamkeit der Pfändung sei es unerheblich, ob den Drittschuldnern ihrerseits eine Forderung gegen die Schuldner zustehe, zurückgewiesen. Gegen den Beschluß des Amtsgerichts haben die Drittschuldner sofortige Beschwerde eingelegt und ergänzend vorgetragen, mit den Schuldnern hätten sie am 14.12.1988 vereinbart, daß sie keine Miete zahlen müßten, bis die von ihnen erbrachten Leistungen und Zahlungen abgedeckt seien. Ohne der Gläubigerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, hat das Landgericht in Saarbrücken auf die sofortige Beschwerde der Drittschuldner durch den Beschluß vom 12.11.1991 unter Aufhebung des angefochtenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses den Antrag der Gläubigerin vom 27.3.1991 auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen. Zur Begründung hat das landgericht im wesentlichen ausgeführt, die Verrechnung der Gegenforderung der Drittschuldner mit der Mietzinsforderung der Schuldner sei der Gläubigerin gegenüber wirksam.

Gegen den ihr am 28.11.1991 zugestellten Beschluß des Landgerichts hat die Gläubigerin mit am 12.12.1991 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz vom 11.12.1991 „sofortige Beschwerde” eingelegt. Im wesentlichen bestreitet sie die behauptete Vereinbarung vom 14.12.1988 und daß auf das Mietobjekt Mietvorauszahlungen der Drittschuldner in Höhe von 42.000,– DM verwendet worden seien.

Nach Einlegung der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin hat das Amtsgericht in Sulzbach durch Beschluß vom 16.12.1991 die Zwangsverwaltung des Grundbesitzes angeordnet. Daraufhin hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 28.2.1992 die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, den Drittschuldnern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Entsprechend der Erledigungserklärung der Gläubigerin war auszusprechen, daß die Hauptsache erledigt ist. Da die Hauptsache nur von der Gläubigerin und nicht auch von den Drittschuldnern für erledigt erklärt worden ist, war nicht nur unter Anwendung von § 91 a ZPO über die Kosten zu entscheiden; es war vielmehr zu prüfen, ob das von der Gläubigerin mit ihrer „sofortigen Beschwerde” van 11.12.1991 verfolgte Begehren zulässig und begründet war und ob ein tatsächliches Ereignis eingetreten ist, das die Gläubigerin daran hindert, die von ihr zunächst nachgesuchte gerichtliche Entscheidung durchzusetzen (vgl. Zöller, ZPO, 17. Aufl., § 575 Rdnr. 4). Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Drittschuldner sich der Erledigungserklärung der Gläubigerin angeschlossen haben. Zwar kann jede Partei ihre Erklärung stillschweigend abgeben, und auf Seiten des Beklagten bzw. des Schuldners genügt im allgemeinen ein Verhalten, aus den sich ergibt, daß er gegenüber der Erledigungserklärung des Klägers bzw. Gläubigers keinen W...

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