Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs aufgrund langer Trennungszeit

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einer Ehezeit von nicht ganz 23 Jahren und einer zum Ehezeitende bereits knapp über 11 Jahre andauernden Trennung der Parteien kommt eine Anwendung der Härteklausel nach § 1587c Nr. 1 BGB allein schon im Hinblick auf die Länge der Trennungszeit in Betracht.

 

Normenkette

BGB § 1587c Nr. 1

 

Verfahrensgang

AG Neunkirchen (Urteil vom 02.10.2007; Aktenzeichen 6 F 4/07 S)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird das Urteil des AG - FamG - in Neunkirchen vom 2.10.2007 - 6 F 4/07 S - in Ziff. 2. und 3. der Urteilsformel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

III. Beschwerdewert: 2.000 EUR.

 

Gründe

I. Die am. April 1946 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am. August 1951 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 24.2.1984 die Ehe geschlossen, aus der eine im Jahr 1983 geborene Tochter hervorgegangen ist. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 13.2.2007 zugestellt.

Während der Ehezeit (1.2.1984 bis 31.1.2007; § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Nach den erstinstanzlich eingeholten Auskünften der Deutschen Rentenversicherung Bund (fortan: DRV Bund, weitere Beteiligte zu 1. und 2.) vom 3.4. und 11.7.2007 haben diese sich - jeweils monatlich und bezogen auf den 31.1.2007 - auf Seiten der Ehefrau auf 720,91 EUR und auf Seiten des Ehemannes, der seit dem 6.11.1991 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht, die voraussichtlich vor Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr entzogen wird, auf 574,64 EUR belaufen. Hierbei sind die ehezeitlichen Anwartschaften des Ehemannes aus der gezahlten Rente ermittelt, da die Anzahl der Entgeltpunkte der gezahlten Rente höher ist, als die Anzahl der Entgeltpunkte der fiktiven Vollrente wegen Alters. Die Ehefrau hat weiterhin Anwartschaften auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben, deren Ehezeitanteil die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (fortan: RZVK, weitere Beteiligte zu 3.) in ihrer Auskunft vom 30.3.2007 mit 387,87 EUR monatlich mitgeteilt hat.

Mit ihrem am 4.1.2007 eingereichten Antrag hat die Antragstellerin auf Scheidung der Ehe angetragen und begehrt, die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 1587c BGB auf die Zeit bis zum 31.12.1996 zu begrenzen, da die Parteien bereits seit 1996 getrennt lebten.

Der Antragsgegner hat ebenfalls Scheidung der Ehe begehrt und um Zurückweisung des Antrags auf Begrenzung des Versorgungsausgleichs gebeten.

Durch Verbundurteil vom 2.10.2007, auf das Bezug genommen wird, hat das FamG die Ehe der Parteien geschieden (Ziff. 1.) und den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich dahingehend durchgeführt, dass es, bezogen auf den 31.1.2007, von dem Rentenversicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund Rentenanwartschaften von monatlich 73,14 EUR auf das Rentenversicherungskonto des Ehemannes bei der DRV Bund übertragen (Ziff. 2.) und zu Lasten der Versorgung der Ehefrau bei der RZVK weitere Rentenanwartschaften von monatlich 139,90 EUR auf dem Rentenversicherungskonto des Ehemannes bei der DRV Saarland (richtig: Bund) begründet hat (Ziff. 3.).

Die Antragstellerin hatte um Prozesskostenhilfe für eine gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich gerichtete, beabsichtigte Beschwerde nachgesucht, mit der sie begehrt, den Versorgungsausgleich für die Zeit ab dem 1.1.1997 auszuschließen. Ihren Beschwerdeantrag hat sie mit Schriftsatz vom 19.11.2007 dahingehend präzisiert, dass sie Ausschluss des Versorgungsausgleichs für den Zeitraum ab 1.1.1997 erstrebt.

Der Antragsgegner hatte unter Verteidigung der erstinstanzlichen Entscheidung beantragt, der Antragstellerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu verweigern.

Der Senat hat der Antragstellerin durch Beschluss vom 2.1.2008 für ihre beabsichtigte Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich Prozesskostenhilfe bewilligt.

Mit einem am 15.1.2008 beim Senat eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin Beschwerde gegen Ziff. 2. und 3. des erstinstanzlichen Urteils eingelegt, mit der sie Ausschluss des Versorgungsausgleichs für den Zeitraum ab 1.1.1997 begehrt. Sie bittet ihr Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu bewilligen.

Der Antragsgegner hat um Zurückweisung der Beschwerde der Antragstellerin gebeten.

Der Senat hat bei den Rentenversicherungsträgern Auskünfte über die von den Parteien im Zeitraum vom 1.1.1997 bis 31.1.2007 erworbenen Anwartschaften eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Auskünfte der DRV Bund vom 31.1.2008 und vom 6.2.2008 sowie die Auskunft der RZVK vom 29.1.2008 verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat der Antragstellerin Wiedereinsetzung ...

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