Entscheidungsstichwort (Thema)
Totschlag
Nachgehend
BVerfG (Beschluss vom 02.10.2003; Aktenzeichen 2 BvR 660/03) |
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin (§§ 30 Abs. 1 EGGVG, 130 KostO) als unzulässig
verworfen. |
2. Der Geschäftswert wird auf 500,– Euro festgesetzt (§§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 KostO).
Gründe
Der gegen die Staatsanwaltschaft Saarbrücken gerichtete Antrag der Antragstellerin, das gegen sie geführte Ermittlungsverfahren (23 Js 1649/01) einzustellen, ist unzulässig. Alle Maßnahmen der Staatsanwaltschaft, die der Einleitung, Durchführung und Gestaltung des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens dienen, sind der Anfechtung nach § 23 EGGVG entzogen, da sie keine Justizverwaltungsakte darstellen, sondern Prozesshandlungen sind (Meyer-Goßner, StPO, 46. A., Rn. 10 zu § 23 EGGVG).
Unterschriften
Vorsitzender R. a. OLG Balbier ist infolge Urlaubs abwesend und kann deshalb nicht unterzeichnen Morgenstern-Profft, Knerr, Morgenstern-Profft
Fundstellen
Dokument-Index HI1622289 |
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