Leitsatz (amtlich)

Die gesetzlich vorgeschriebene getrennte Unterbringung von männlichen und weiblichen Strafgefangenen gilt zwar entsprechend auch für strafgefangene Personen, bei denen im Geburtenregister als Geschlecht "divers" eingetragen ist. Deren Unterbringung muss aber nicht in besonderen Anstalten oder getrennten Abteilungen erfolgen.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Entscheidung vom 22.06.2020; Aktenzeichen S II StVK 1233/19)

 

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde der antragstellenden Person gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer II des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Juni 2020 wird als unbegründet verworfen.

2. Die antragstellende Person trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

3. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 500,- EURO.

 

Gründe

I.

Die - bereits in der Vergangenheit wiederholt sowohl wegen Betruges als auch wegen Verbreitung,·Erwerbs und Besitzes kinderpornographischer Schriften zu Geld- und zu zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen verurteilte - antragstellende Person ist seit dem 17.05.2016 inhaftiert. Am 07.07.2016 wurde sie der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken als männlicher Gefangener zugeführt. Dort verbüßt sie - nach bis zum 14.06.2017 erfolgter Vollstreckung einer wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten - zum einen eine gegen sie mit Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 06.12.2017 (Az.: 20 KLs 4/16) i.V.m. mit dem Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 01.11.2018 (Az.: 31 KLs 4/18) und dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 03.05.2019 (Az.: 3 StR 86/19) wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, Verbreitung kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Schriften, Betruges in acht Fällen sowie Urkundenfälschung verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten und zum anderen eine mit Urteil des Amtsgerichts Haßfurt vom 28.10.2013 (Az.: 1 Ds 116 Js 14809/10) wegen Betruges in vier Fällen verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12. August 2020 - 1 Ws 131/20, 1 Ws 132/20 -).

Aufgrund einer von der antragstellenden Person am 29.04.2019 vor dem Standesamt Saarbrücken nach § 45b PStG abgegebenen "Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung", mit der sie die Änderung der bisherigen Angaben zu ihrem Geschlecht ("männlich") und zu ihrem Vornamen ... in "divers" und ... erklärte (Bl. 6 d. A.), wurde am 16.05.2019 vom Standesbeamten ihrer Geburtsstadt ... als Vorname ... und als Geschlecht "divers" in die Geburtsurkunde eingetragen (Bl. 5 d. A.). Noch am selben Tag teilte die antragstellende Person der Leitung der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken die erfolgte Änderung des Eintrags zu ihrem Geschlecht in der Geburtsurkunde mit und händigte ihr eine Kopie der Geburtsurkunde aus.

Mit an die Leitung der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken gerichtetem Schreiben vom 5. Juni 2019 (Bl. 9 d. A.) beantragte die antragstellende Person ihre sofortige Verlegung in eine Haftanstalt für Personen des dritten Geschlechts. Eine vom Ministerium der Justiz des Saarlandes daraufhin durchgeführte Länderumfrage ergab, dass bundesweit keine Anstalt für die Unterbringung von Gefangenen mit diversem Geschlecht existiert, in die die antragstellende Person hätte verlegt werden können. Ferner kam es im Juni 2019 zu einem Gespräch mit einem Vertreter des Ministeriums der Justiz, an dem auch die antragstellende Person teilnahm und in welchem die Frage der rechtlichen Grundlage des Vollzugs von Freiheitsstrafen, die gegen Personen diversen Geschlechts verhängt wurden, erörtert wurde. Hierbei wurde der antragstellenden Person auch das Ergebnis der Länderumfrage mitgeteilt und zum Ausdruck gebracht, dass die Möglichkeit der Unterbringung der antragstellenden Person in einer eigenen Einrichtung für Strafgefangene diversen Geschlechts weder derzeit vorhanden noch künftig vorgesehen sei.

Allerdings hat die Justizvollzugsanstalt mehrere Maßnahmen ergriffen, um dem Trennungsgebot möglichst gerecht zu werden. Bereits mit Verfügung vom 23.05.2019 wurde der antragstellenden Person mit ihrem Einverständnis ein Einzelbad, eine Einzelfreistunde sowie eine Einzelvorführung zu den Fachdiensten ermöglicht. Seit dem 20.08.2019 besteht für sie die Möglichkeit, einmal wöchentlich die eigens auf ihre Bedürfnisse abgestimmte Einzelsportstunde zu besuchen. Zudem ist die auf einen Rollstuhl angewiesene antragstellende Person einzeln in einem behindertengerechten Haftraum des geschlossenen Bereichs untergebracht und hat somit keinen regelmäßigen Kontakt zu männlichen Mitgefangenen. Die von der antragstellenden Person begehrte Unterbringung in einem eigenen Bereich für Strafgefangene diversen Geschlechts lehnte die Justizvollzugsanstalt Saarbrücken hingegen ab.

Daraufhin hat die antragstellende Person mit am 18.09.2019 beim Verwaltungsgericht des Saarlandes eingegangenem Schreiben vom 14.09.2019 gegen die Justizvollzugsanstalt Saarbrü...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge