Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen: Vergütungsanspruch bei Tätigkeit im Hauptsacheverfahren und im Eilverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Wird einem Kind sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im parallel geführten einstweiligen Anordnungsverfahren ein Verfahrensbeistand bestellt, so fällt in jedem dieser Verfahren die Vergütung nach Maßgabe von § 158 Abs. 7 FamFG an, ohne dass eine Anrechnung der einen Vergütung auf die andere in Betracht kommt.

 

Normenkette

FamFG § 158 Abs. 7

 

Verfahrensgang

AG Ottweiler/Saar (Beschluss vom 30.04.2010; Aktenzeichen 13 F 660/08 UB, 13 F 661/09 EAUB)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Verfahrensbeistandes wird der Beschluss des AG - Familiengericht - in Ottweiler vom 30.4.2010, 13 F 660/09 UB und 13 F 661/09 EAUB, dahin abgeändert, dass die dem Verfahrensbeistand aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung für beide Verfahren auf insgesamt 900 EUR festgesetzt wird.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Das Familiengericht hatte mit Beschluss vom 24.11.2009 im einstweiligen Anordnungsverfahren 13 F 661/09 EAUB und mit Beschluss vom 27.11.2009 im Hauptsacheverfahren 13 F 660/09 UB den Beschwerdeführer zum Verfahrensbeistand des betroffenen Kindes bestellt; in Letzterem hatte es den Verfahrensbeistand auch damit betraut, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen und am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.

Der Verfahrensbeistand hat durch Schreiben vom 9.12.2009 im Hauptsacheverfahren eine Vergütung von 550 EUR und mit Schreiben vom selben Tage im einstweiligen Anordnungsverfahren eine solche von 350 EUR in Rechnung gestellt.

Durch Festsetzung vom 11.3.2010 hat das Familiengericht - Rechtspflegerin - nach Anhörung der Landeskasse die dem Verfahrensbeistand aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung für beide Verfahren auf insgesamt 550 EUR festgesetzt.

Gegen diesen ihm am 1.4.2010 zugestellten Beschluss hat der Verfahrensbeistand mit am 6.4.2010 beim Familiengericht eingegangenem Schreiben - auf beide Verfahren bezogen - Beschwerde eingelegt.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 30.4.2010, auf den Bezug genommen wird, hat die Rechtspflegerin die in beiden Verfahren gestellten Vergütungsfestsetzungsanträge des Verfahrensbeistandes vom 9.12.2009 teilweise - soweit sie über insgesamt 550 EUR hinausgehen - zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen.

Gegen diesen dem Verfahrensbeistand am 3.5.2010 zugestellten Beschluss richtet sich seine am 5.5.2010 beim Familiengericht eingegangene Beschwerde, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat.

II. Die Beschwerde hat Erfolg und führt zur antragsgemäßen Festsetzung der Vergütung des Verfahrensbeistandes für beide Verfahren auf insgesamt 900 EUR.

Die Beschwerde ist zulässig.

Die - gem. §§ 158 Abs. 7 Satz 6, 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m. § 3 Nr. 2a RPflG funktionell zuständige (vgl. auch OLG Stuttgart, ZKJ 2010, 163 m.w.N.; Völker/Clausius, Sorgerecht, 3. Aufl. 2010, § 5 Rz. 33) - Rechtspflegerin hat zu Recht die wegen des 600 EUR nicht übersteigenden Beschwerdewerts zunächst unzulässige "Beschwerde" des Verfahrensbeistandes gegen den Festsetzungsbeschluss vom 11.3.2010 als - zulässige - Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG behandelt. Dieser konnte die Rechtspflegerin - wie geschehen - auch dahingehend abhelfen, dass sie nunmehr in der Erinnerungsentscheidung vom 30.4.2010 die Beschwerde gem. § 61 Abs. 2 und 3 FamFG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat (OLG Stuttgart, a.a.O., m.w.N.; Schulte-Bunert/Weinreich/Dodegge, FamFG, 2. Aufl., § 168 Rz. 75; vgl. auch BayObLG FamRZ 2004, 304 m.w.N. zur Rechtslage nach dem FGG).

Die mit dieser Maßgabe gegen den Beschluss vom 30.4.2010 statthafte und auch im Übrigen nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur Festsetzung der dem Verfahrensbeistand aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütung für beide Verfahren auf insgesamt 900 EUR.

Dem Verfahrensbeistand ist aus der Landeskasse neben der ihm vom Familiengericht für das Hauptsacheverfahren zuerkannten erhöhten Vergütung nach § 158 Abs. 7 S. 3 i.V.m. Abs. 4 S. 3 FamFG auch die Regelvergütung nach § 158 Abs. 7 S. 2 FamFG für das einstweilige Anordnungsverfahren zu zahlen. Beide Pauschalen sind entstanden und können auch nicht aufeinander angerechnet werden (soweit ersichtlich bislang allg. M; s. Johannsen/Henrich/Büte, Familienrecht, 5. Aufl. 2010, § 158 FamFG, Rz. 29; Menne, ZKJ, 2009, 68, 74; Prenzlow, ZKJ 2010, 238, 239; dem zuneigend auch Völker/Clausius, a.a.O., Rz. 35).

Nach § 158 Abs. 7 S. 2 bis 5 FamFG erhält der die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig führende Verfahrensbeistand für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Abs. 4 in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung i.H.v. 350 EUR; im Falle des erweiterten Aufgabenkreises nach Abs. 4 Satz 3 erhöht sich die Vergütung auf 550 EUR. § 158 Abs. 4 FamFG zufolge hat der Verfahrensbeistand das...

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