Verfahrensgang

AG Saarlouis (Beschluss vom 22.11.1996; Aktenzeichen 5 T 206/97)

 

Tenor

1.

Der Beschluß des Landgerichts Saarbrücken vom 18. März 1997 – 5 T 206/97 – und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Saarlouis vom 22.11.1996 werden aufgehoben.

2.

Das Amtsgericht – Grundbuchamt – Saarlouis wird angewiesen, die beantragte Eintragung nicht deshalb abzulehnen, weil der Raum, in dem sich die Wasser- und Gasuhr befindet, sowie der Zugang zu diesem Raum, Gemeinschaftseigentum seien.

3.

Der Gegenstandswert der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer des im Grundbuch von Griesborn, Band … eingetragenen Grundbesitzes, und zwar die Antragsteller zu 1 je zu 1/4 und der Antragsteller zu 2) zu 1/2. Auf dem Grundstück befindet sich ein Wohnhaus, welches unterkellert ist. In einem Kellerraum befinden sich die Anschlüsse für die Versorgungsleitungen. An dieses Wohnhaus ist weiterer Wohnraum – ohne Kellerräume – angebaut. Beide Wohnungen haben von außen her zugängliche getrennte Eingänge.

In der Urkunde der Notarin Dr. Oechsler vom 6. März 1996 – UR Nr. … haben die Antragsteller die 1/4 Anteile der Antragsteller zu 1) zu einem 1/2 Miteigentumsanteil zusammmengefaßt und gemäß § 3 WEG die Teilung des Grundbesitzes in der Weise erklärt, daß

  1. 1/2 Miteigentumsanteil des Antragstellers zu 2) mit dem Sondereigentum an der abgeschlossenen Wohnung im Keller-, Erd- und Obergeschoß (im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnet), und
  2. 1/2 Miteigentumsanteil der Antragsteller zu 1) mit dem Sondereigentum an der abgeschlossenen Wohnung im Erd- und Obergeschoß nebst Balkon und Garage (im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichnet), verbunden wird.

Nach dem Aufteilungsplan sollen die einzigen vorhandenen Kellerräume im Sondereigentum des Eigentümers der Wohnung Nr. 1 stehen. In einem Kellerraum befindet sich eine Gasuhr und eine Wasseruhr, an der auch die Leitungen für die Wohnung Nr. 2 angeschlossen sind.

In diesem Vertrag ist unter § 3 Nr. 2 (Sondernutzungsrechte, Durchgangsrechte sowie sonstige Rechte; Durchgangs- und Durchfahrtsrechte) bestimmt:

„Der jeweilige Eigentümer der Einheit Nr. 2 erhält ein Durchgangsrecht folgenden Inhalts:

Er ist befugt, durch das Treppenhaus der Wohnung 1 zu gehen, um in das Kellergeschoß und in den Kellerraum, welcher nach vorn und von der Straße aus gesehen links gelegen ist, zu gelangen und zurück, um die Gasuhr und die Wasseruhr sowie sonstige Leitungen der Wohnung Nr. 2 zu kontrollieren, zu warten und instandzuhalten.”

Mit Zwischenverfügung vom 22.11.1996 hat das Amtsgericht – Grundbuchamt – Saarlouis unter anderem beanstandet, an dem Kellerraum, in dem sich der Wasser- und Gaszähler befinde, könne nicht Sondereigentum begründet werden. Denn Räume, in denen sich zentrale Versorgungseinrichtungen befänden, könnten nicht Gegenstand von Sondereigentum sein. Dies gelte auch für die Zuwege zu diesen Räumen. Auch diese Räume und die Zuwege ständen zwingend im Gemeinschaftseigentum.

Gegen diese Verfügung haben die Antragsteller eine auf diese Beanstandung beschränkte Erinnerung eingelegt Sie waren der Auffassung, ein Raum, in dem sich Versorgungsleitungen und -einrichtungen befänden, könne gleichwohl im Sondereigentum stehen, wenn der Raum nicht ausschließlich demselben Zweck diene, wie die darin befindlichen Leitungen und Einrichtungen. Leitungen verliefen im übrigen ohnehin durch das ganze Haus und durchquerten viele Räume, wobei sie teilweise unter Putz lägen. Auch dort müssen stets ein Zugang zum Zwecke von Reparaturen eröffnet sein. Im vorliegendem Fall befände sich in dem Kellerraum neben dem Leitungen lediglich die Wasseruhr. Dadurch werde die Nutzbarkeit als Abstellraum – anders als bei einer Heizungsanlage – nicht beeinträchtigt. Der Zugang aller Wohnungseigentümer zum Zwecke der Kontrolle und Reparatur sei durch die Teilungserklärung selbst abgesichert.

Das Amtsgericht – Grundbuchamt – Saarlouis hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Das Landgericht Saarbrücken hat die als Beschwerde anzusehende Erinnerung mit Beschluß vom 18.3.1997 – 5 T 206/97 – zurückgewiesen. Das Landgericht hat ausgeführt: Der beantragten Eintragung stehe § 5 Abs. 2 WEG entgegen. Versorgungsanschlüsse und -leitungen einschließlich der dazugehörigen Meß- und Sicherheitsapparaturen, die zur Versorgung aller Wohnungseigentumseinheiten bestimmt seien, ständen zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum. Der Bundesgerichtshof (RPfleger 1991, 454) habe dies auch für Räume entschieden, in denen sich die genannten Einrichtungen befänden. Diese ständen im Gemeinschaftseigentum, wenn es erforderlich sei, der Gesamtheit der Wohnungseigentümer einen ungestörten Gebrauch ihrer Wohnungen und Gemeinschaftsräume zu ermöglichen und Gefahren abzuwenden. Dies sei namentlich dann der Fall, wenn für die Geräte ein ständiger Bedienungs-, Wartungs- und Kontrollaufwand erforderlich sei, so daß die Störung des Gebrauchs durch eigenmächtige Verfügungen eines Sondereigentümers im Rahmen seiner Raumherrsc...

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