Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Verzug bei verspäteter Errichtung eines Unterhaltstitels

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Unterhaltspflichtiger, der den geschuldeten Unterhalt regelmäßig zahlt, haftet grundsätzlich nicht aus Verzug, wenn er der Aufforderung des Unterhaltsgläubigers, einen Unterhaltstitel zu errichten, nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nachkommt.

 

Normenkette

BGB §§ 280, 286

 

Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Beschluss vom 07.11.2007; Aktenzeichen 2 F 344/07 UK)

 

Tenor

1. Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des AG - FamG - in Saarbrücken vom 7.11.2007 - 2 F 344/07 UK - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

 

Gründe

I. Die am ...1.1990 und am ...10.1993 geborenen Antragsteller sind aus der rechtskräftig geschiedenen Ehe ihrer gesetzlichen Vertreterin mit dem Antragsgegner hervorgegangen. Dieser hat in der Vergangenheit stets freiwillig an die Antragsteller Unterhalt gezahlt. Mit Schreiben vom 28.3.2007 wurde er unter Fristsetzung zum 10.4.2007 aufgefordert, "Jugendamtstitel" über einen auf der Grundlage von 142 % des Regelbetrages zu errechnenden Kindesunterhalt errichten zu lassen und der gesetzlichen Vertreterin der Antragsteller zu übersenden. Der Antragsgegner ließ am 19.4.2007 beim Jugendamt des Stadtverbandes S. zwei Urkunden errichten, in denen er sich verpflichtete, an die Antragsteller ab Mai 2007 jeweils Kindesunterhalt i.H.v. 135 % des Regelbetrages der 3. Altersstufe abzgl. anzurechnenden Kindergeldes i.H.v. "z. Zt." 77 EUR zu zahlen. Der gesetzlichen Vertreterin der Antragsteller wurden vollstreckbare Ausfertigungen durch das Jugendamt übermittelt. Am 16.5.2007 haben die Antragsteller Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt i.H.v. monatlich je 337 EUR ab Mai 2007 sowie auf Zahlung von Rückständen i.H.v. 252 EUR gegen den Antragsgegner beim AG - FamG - in Saarbrücken - 2 F 185/07 UK - eingereicht und hierfür um Prozesskostenhilfe gebeten. Mit Schriftsatz vom 9.7.2007 wurde die Klage zurückgenommen, nachdem der Antragsgegner Abschriften der genannten Urkunden zu den Akten gereicht hatte.

Mit ihrer am 5.9.2007 im Entwurf eingereichten Klage, für die sie um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bitten, wollen die Antragsteller den Antragsgegner auf Schadensersatz i.H.v. 786,35 EUR - nebst Zinsen - in Anspruch nehmen. Die Antragsteller haben vorgetragen, dass sie ihrer Verfahrensbevollmächtigten Anwaltsgebühren i.H.v. 786,35 EUR durch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dem vorgenannten Unterhaltsverfahren schuldeten und der Antragsgegner hierfür einzustehen habe, da er sich mit der Errichtung der Jugendamtsurkunden in Verzug befunden habe.

Der Antragsgegner tritt der beabsichtigten Klage entgegen. Das FamG hat den Antragstellern die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert. Hiergegen haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren Prozesskostenhilfeantrag weiter verfolgen und der das FamG nicht abgeholfen hat. Der Senat hat die Akten des AG - FamG - in Saarbrücken - 2 F 185/07 UK - beigezogen.

II. Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige, als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet.

Der auf Verzug gestützte, mit der beabsichtigten Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 286 BGB besteht nicht.

Nach § 286 Abs. 1 S. 1 BGB setzt Verzug voraus, dass der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht leistet.

Insofern fehlt bereits eine zweifelsfrei den Antragstellern als Gläubiger der Unterhaltsansprüche zuzurechnende Mahnung, da aus dem Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller vom 28.3.2007 (Bl. 21 d.A.) nicht hinreichend klar hervorgeht, dass die Mahnung im Namen der Antragsteller erfolgt ist. Vielmehr spricht einiges dafür, dass die Mahnung von der gesetzlichen Vertreterin der Antragsteller im eigenen Namen ausgesprochen worden ist, weil in dem Schreiben auf ein den Ehegattenunterhalt betreffendes Verfahren und eine Mandantin namens "U. D2 Bezug genommen und die Übernahme eines Mandats für die Antragsteller nicht angezeigt wurde, was - soweit ersichtlich - bis dahin auch nicht anderweitig geschehen ist. Unterhaltsansprüche der Antragsteller kann jedoch deren gesetzliche Vertreterin nicht im eigenen Namen geltend machen, nachdem die Ehe rechtskräftig geschieden ist.

Ungeachtet dessen müsste den Antragstellern ein durchsetzbarer Anspruch auf die geforderte Leistung zustehen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 286 Rz. 12). Auch daran fehlt es vorliegend, denn ein durchsetzbarer Anspruch darauf, dass der Antragsgegner die Unterhaltsforderungen durch die Errichtung von Jugendamtsurkunden tituliert, wie es von ihm in dem Schreiben verlangt wurde, besteht nicht. Denn der Antragsgegner schuldet den Antragstellern nicht die Vorlage von Urkunden, sondern Unterhalt.

Eine andere Frage ist es, ob ein Unterhaltsgläubiger auf Zahlung (künftigen) ...

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