Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 22.02.2007; Aktenzeichen 12 O 345/06)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 22.2.2007 - 12 O 345/06 - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag des Klägers, ihm gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.564,60 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch. Der Kläger hat behauptet, er habe dem Beklagten zu 3), dem Sohn der Beklagten zu 1) und 2), für den Ankauf eines Fahrzeugs ein Darlehen über 50.000 DM gewährt. Die Beklagten zu 1) und 2) hätten zugesagt, bei Fälligkeit von Bausparverträgen das Darlehen zurückzuzahlen.

Das LG hat die Klage mit Urteil vom 22.2.2007 abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Das Urteil ist der Klägervertreterin am 1.3.2007 zugestellt worden (Bl. 54 d.A.). Am 29.3.2007 hat der Kläger Berufung gegen das Urteil eingelegt und diese mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 30.4.2007, eingegangen bei Gericht am 3.5.2007, begründet.

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 25.564,60 EUR zu zahlen;

2. ihm gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Die Klägervertreterin trägt hierzu vor, sie habe die Berufungsbegründung am Morgen des 30.4.2007 verfasst und zusammen mit anderer Post und der Post vom Nachmittag des Vortages in den in Kanzleinähe gelegenen Briefkasten eingeworfen. Dies sei kurz nach der Mittagspause geschehen, damit dieser noch geleert werde. Dass der Brief tatsächlich erst am 3.5.2007 eingegangen sei, beruhe entweder darauf, dass der Briefkasten am fraglichen Tag zu früh geleert worden sei oder aber die Post nicht zügig gearbeitet habe. Unstreitig wird dieser Briefkasten regelmäßig um 14:30 Uhr geleert. Mit Schriftsatz vom 11.10.2007 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers ihren Sachvortrag dahingehend präzisiert, sie sei am 30.4.2007 gegen 14.00 Uhr zu dem nahe gelegenen Briefkasten in der Straße in Höhe der Hausnummer 110 gegangen. Der Weg von der Kanzlei zu dem Briefkasten dauere etwa sieben bis acht Minuten. Die Klägervertreterin hat die Richtigkeit dieses Vortrags an Eides statt versichert.

Mit Verfügung vom 26.10.2007 (Bl. 109 d.A.) hat der Senat beim Postamt S um Auskunft gebeten, wann der Briefkasten in der Straße am 30.4.2007 geleert worden sei. Mit Schreiben vom 6.11.2007 (Bl. 110 d.A.) hat die Deutsche Post Niederlassung Saarbrücken die Auskunft erteilt, dass der Briefkasten am fraglichen Tag um 14:49 Uhr geleert worden sei. Wäre ein Brief danach in den Briefkasten eingeworfen worden, dann wäre dieser üblicherweise erst am 3.5.2007 beim Empfänger zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 23.11.2007 vertritt die Klägervertreterin die Auffassung, dass die inneren Wege der Post nicht mit völliger Sicherheit nachvollzogen werden könnten. Es sei nicht mehr nachzuvollziehen, ob der Brief möglicherweise versehentlich nach der Leerung irgendwo bei der Post liegen geblieben und aus diesem Grund nicht fristgerecht bei den Justizbehörden angekommen sei.

II.1. Die Berufung war gem. § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, da der Kläger die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt hat: Gem. § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO beträgt die Frist für die Berufungsbegründung zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils zu laufen. Da das angefochtene Urteil der Klägervertreterin am 1.3.2007 zugestellt worden ist, ist die Frist zur Berufungsbegründung am 2.5.2007 abgelaufen. Diese Frist hat der Kläger nicht gewahrt, da die Berufungsbegründung erst am 3.5.2007 eingegangen ist.

2. Auch war dem Kläger gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die Voraussetzungen des § 233 ZPO nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann eine Wiedereinsetzung nur dann gewährt werden, wenn die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Daran fehlt es:

a) Die Prozessbevollmächtigte des Klägers, deren Verschulden gem. § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden des Klägers gleichsteht, war bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt aufgrund der Besonderheiten des zur Beurteilung stehenden Einzelfalls gehalten, rechtzeitig vor Ablauf der Frist bei Gericht über den rechtzeitigen Zugang der Berufungsbegründungsfrist Nachfrage zu halten. Dies hat die Klägervertreterin versäumt.

aa) Allerdings kann sich der Absender grundsätzlich auf die Zuverlässigkeit der Postdienste verlassen. Er muss - gibt er ein richtig adressiertes und ausreichend frankiertes Schriftstück zur Post auf - dessen Eingang bei Gericht im Grund...

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