Normenkette

ZPO § 114 ff.

 

Verfahrensgang

AG Neunkirchen (Aktenzeichen 6 F 64/99 UK)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin vom 19.11.2001 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH und auch des erkennenden Senats kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen ein Rechtsmittel des Gegners erst dann in Betracht, wenn dieser es begründet hat und auch die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind (vgl. BGH v. 7.2.2001 – XII ZR 26/99, NJW-RR 2001, 1009 m.w.N.) Eine Benachteiligung der unbemittelten ggü. der bemittelten Partei ist damit nicht verbunden. Denn einer Partei, die auf Kosten der Allgemeinheit Prozesskostenhilfe in Anspruch nimmt, ist zuzumuten, sich eines Berufungsanwalts erst dann zu bedienen, wenn das im Einzelfall wirklich notwendig ist. Solange der Berufungsführer seine Berufung nicht begründet hat, ist eine solche Notwendigkeit noch nicht gegeben. Eine dem Berufungsgegner nachteilige Entscheidung in der Sache kann noch nicht ergehen. Zustellungen erfolgen in diesem Stadium des Verfahrens noch an seinen erstinstanzlichen Anwalt. Diesem obliegt es auch im Rahmen seiner nachwirkenden Beratungspflicht, seinen Mandanten über den weiteren Verfahrensablauf aufzuklären (vgl. BGH JurBüro 1991, 1647; OLG Saarbrücken v. 24.5.1996 – 6 W 110/96-37, NJW-RR 1997, 189 ff.). Wird die Berufung – wie hier – vor Einreichung einer Begründung zurückgenommen, entfällt für den Berufungsgegner endgültig die Notwendigkeit, sich zur Hauptsache durch einen Anwalt vertreten zu lassen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben sind (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 ZPO).

Jochum Sittenauer Neuerburg

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1109307

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