Rz. 41

Das Kollisionsrecht der Ehefolgen wird durch Art. 161 FGB geregelt. Danach ist für die Ehewirkungen das Recht des Staates maßgeblich, in dem die Ehegatten ihren gemeinsamen Wohnsitz haben. Mangels eines gemeinsamen Wohnsitzes kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten. Hatten die Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitz, richten sich ihre Rechte und Pflichten auf dem Territorium der RF nach russischem Recht (Art. 161 Abs. 1 FGB). Die Vorschrift erfasst – unabhängig vom Belegenheitsort – das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Ehegatten, sodass die güterrechtlichen Beziehungen grundsätzlich einer einzigen Rechtsordnung unterliegen (sog. Grundsatz der Einheitlichkeit des Güterrechtsstatuts). Mangels einer gesonderten Anknüpfung für Unterhaltsansprüche gelten die allgemeinen Regelungen des Art. 161 Abs. 1 FGB auch für Unterhaltsansprüche. Ehegatten, die beim Abschluss eines Ehevertrags oder einer Unterhaltsvereinbarung entweder keine gemeinsame Staatsangehörigkeit oder keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, können das auf ihre Rechte und Pflichten aus dem Ehevertrag oder der Unterhaltsvereinbarung anwendbare Recht frei wählen (Art. 161 Abs. 2 S. 1 FGB). Aus dieser Rechtswahlautonomie folgt, dass die Ehegatten auch die Anwendung des Rechts eines Drittstaates vereinbaren können, mit dem sie keinerlei Verbindungen haben.[50] Die Möglichkeit einer Rechtswahl bezieht sich nicht auf alle Rechte und Pflichten der Ehegatten, sondern nur auf ihre aus dem Ehevertrag oder der Unterhaltsvereinbarung folgenden Rechte und Pflichten, d.h. nur auf ihre vermögensrechtlichen Beziehungen.[51] Mangels einer Rechtswahl verweist Art. 161 Abs. 2 S. 2 FGB auf das nach Art. 161 Abs. 1 ZGB für die Ehewirkungen maßgebliche Recht. Im Umkehrschluss wird Art. 161 Abs. 2 S. 1 FGB entnommen, dass das anwendbare Recht auf die Rechte und Pflichten aus Eheverträgen und Unterhaltsvereinbarungen zwischen Ehegatten, die eine gemeinsame Staatsangehörigkeit und einen gemeinsamen Wohnsitz haben, zwingend nach den Regelungen des Art. 161 Abs. 1 FGB zu bestimmen ist.[52]

[50] Pčelinceva, Semejnoe pravo Rossii, S. 692.
[51] Pčelinceva, Semejnoe pravo Rossii, S. 693; Maryševa, in: Kuznecova, Kommentarij k Semejnomu kodeksu Rossijskoj Federacii, Art. 161, S. 472.
[52] Pčelinceva, Semejnoe pravo Rossii, S. 692; Maryševa, in: Kuznecova, Kommentarij k Semejnomu kodeksu Rossijskoj Federacii, Art. 161, S. 472.

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