Rz. 29
Die Ehegatten sind verpflichtet, sich gegenseitig materiell zu unterstützen (Art. 89 Abs. 1 FGB). Auch während der Ehe kann auf Unterhalt in Form gerichtlich festzusetzender, monatlich fester Geldleistungen geklagt werden, wenn der andere Ehegatte diese materielle Unterstützung trotz seiner Leistungsfähigkeit verweigert und die Ehegatten keine Vereinbarung über Unterhaltszahlungen getroffen haben (Art. 89 Abs. 2 FGB). Anspruch auf Ehegattenunterhalt hat:
▪ | der erwerbsunfähige und bedürftige Ehegatte;[35] |
▪ | die Ehefrau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von drei Jahren ab der Geburt des gemeinsamen Kindes unabhängig von ihrer Bedürftigkeit; |
▪ | der bedürftige Ehegatte, der ein gemeinsames behindertes Kind pflegt, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes oder zeitlich unbegrenzt, wenn das Kind seit dem Kindesalter Behinderter der Gruppe I ist. |
Rz. 30
Die Bedürftigkeit des auf Unterhalt klagenden Ehegatten und die Leistungsfähigkeit des verpflichteten Ehegatten hat das Gericht jeweils unter Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls festzustellen. Sofern die Ehegatten keine Vereinbarung über Unterhaltszahlungen getroffen haben, bemisst sich deren Höhe nach der materiellen und familiären Lage der Ehegatten (Art. 91 FGB). Unterhaltsansprüche gegenüber anderen Verwandten und insbesondere volljährigen Kindern sind zu berücksichtigen.[36] Ungeachtet des Vorliegens aller Anspruchsvoraussetzungen kann das angerufene Gericht den Unterhaltsanspruch des bedürftigen erwerbsunfähigen Ehegatten (1. Fallgruppe) jedoch entsprechend Art. 92 FGB verneinen oder zeitlich begrenzen, wenn
▪ | die Erwerbsunfähigkeit infolge von Alkohol- oder Drogenmissbrauch oder einer vorsätzlich begangenen Straftat eingetreten ist, |
▪ | die Ehe noch nicht lange bestanden hat oder |
▪ | der Unterhalt begehrende Ehegatte sich unwürdig[37] verhält.[38] |
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