Rz. 116

Der Begriff der Zweigniederlassung setzt eine räumliche Trennung von der Tätigkeit der GmbH an ihrem statutarischen Sitz, eine gewisse äußere Selbstständigkeit, eine begrenzte eigene Organisation und ein abgesondertes eigenes Geschäftsvermögen voraus. Nach dem russischen GmbH-Recht kann eine Gesellschaft als Zweigniederlassungen Filialen errichten und Vertretungen eröffnen.

 

Rz. 117

Die Filiale einer Gesellschaft ist eine gesonderte Untergliederung, die sich nicht am Sitz der Gesellschaft befindet und die die Funktionen der Gesellschaft gänzlich oder zum Teil ausübt, darunter auch die Funktionen einer Vertretung. Sie darf kommerziell tätig werden.

 

Rz. 118

Die Vertretung einer Gesellschaft ist eine gesonderte Untergliederung, die sich nicht am Sitz der Gesellschaft befindet und die die Interessen der Gesellschaft vertritt und diese schützt. Gemäß den gesetzlichen Vorschriften darf sie nicht kommerziell tätig werden, sondern lediglich in allgemeiner Weise die Gesellschaft vertreten. In der Praxis sind jedoch auch kommerziell tätige Vertretungen anzutreffen.

 

Rz. 119

Zu unterscheiden sind Zweigniederlassungen inländischer und ausländischer Gesellschaften, da für sie unterschiedliche Registrierungsvorschriften gelten.

 

Rz. 120

Die Entscheidung über die Errichtung von Filialen und die Eröffnung von Vertretungen der Gesellschaft liegt in der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung, die mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der Stimmen aus der Gesamtzahl der Stimmen der Gesellschafter entscheidet. Durch Satzung der Gesellschaft kann die Notwendigkeit einer größeren Stimmenzahl zur Annahme einer Entscheidung über die Errichtung bzw. Eröffnung vorgesehen werden. Die Errichtung von Filialen und die Eröffnung von Vertretungen auf dem Gebiet der Russischen Föderation erfolgen unter Beachtung der Anforderungen der Gesetzgebung der Russischen Föderation. Außerhalb der Grenzen der Russischen Föderation erfolgen die Errichtung bzw. Eröffnung in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung des ausländischen Staates, auf dessen Gebiet Filialen errichtet und Vertretungen eröffnet werden. In der Satzung der Gesellschaft sind Angaben über Filialen und/oder Vertretungen dieser Gesellschaft aufzunehmen. Alle gegründeten Filialen bzw. Vertretungen einer Gesellschaft sind im Handelsregister einzutragen.

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