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Unter Ehe wird ausschließlich die heterosexuelle Partnerschaft verstanden, denn eine Ehe setzt ausdrücklich einen Bund von Mann und Frau voraus (vgl. Art. 12 Abs. 1 FGB).[100] Dieser Grundsatz wurde seit einer Verfassungsreform im Frühjahr 2020 auch in der russischen Verfassung verankert.[101] Regelungen, die den Schutz von Partnern desselben Geschlechts zum Gegenstand haben oder eine gegenüber anderen Personengemeinschaften privilegierte Stellung vorsehen, bestehen nicht.[102] Auch die eingetragene Lebenspartnerschaft ist weder rechtlich anerkannt noch gesetzlich geregelt. Gleichgeschlechtliche Gemeinschaften gelten als "nichttraditionell".[103] 2013 wurden umstrittene Regelungen zum Schutz Minderjähriger vor Informationen, die Homosexualität "propagieren", eingeführt.[104] "Propaganda" von Homosexualität unter Minderjährigen bezeichnet nach Art. 6.21 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetzbuch[105] "die Verbreitung von Informationen, die auf die Bildung nichttraditioneller sexueller Einstellungen bei Minderjährigen gerichtet sind, die Werbung für nichttraditionelle sexuelle Beziehungen, die entstellte Vorstellung von der sozialen Gleichstellung traditioneller und nichttraditioneller Beziehungen und das Aufdrängen von Informationen über nichttraditionelle Beziehungen".[106] "Propaganda" von Homosexualität unter Minderjährigen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Erschwerend wirkt sich aus, wenn die Ordnungswidrigkeit unter Nutzung von Massenmedien, einschließlich des Internets, begangen wird.

[100] Ruzakova, in: Krašeninnikov, Semejnoe pravo, S. 44.
[101] Art. 72 Abs. 1 lit. ž.1 Verfassung RF i.d.F. des Föderalen Verfassungsgesetzes vom 14.3.2020, SZ RF 2020 Nr. 11 Pos. 1416.
[102] Schmidt, in: Nußberger, Einführung in das russische Recht, S. 191; Lorenz, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, S. 33. Zur Rechtsstellung gleichgeschlechtlicher Paare in Russland siehe u.a. Alekseev, Gej-Brak: Semejnyj status odnopolych par v meždunarodnom, nacional’nom i mestnom prave (Home-Ehe: Familiärer Status gleichgeschlechtlicher Paare im internationalen, nationalen und örtlichen Recht), Moskau 2002, S. 360 ff.
[103] Jegutidse, DRRZ 2017, S. 62.
[104] Siehe das Änderungsgesetz vom 29.6.2013 zum Gesetz über den Schutz von Kindern vor für ihre Gesundheit oder Entwicklung schädlichen Informationen sowie zu einzelnen Gesetzen der RF mit dem Ziel des Schutzes von Kindern vor Informationen, die die Verneinung traditioneller familiärer Werte propagieren, SZ RF 2013 Nr. 26 Pos. 3208.
[105] Ordnungswidrigkeitengesetzbuch der RF (Kodeks ob administrativnych pravonarušenijach) vom 30.12.2001, SZ RF 2002 Nr. 1 (Tb. 1) Pos. 1, mit späteren Änderungen.
[106] Zur verfassungsrechtlichen Auslegung von Art. 6.21 Abs. 1 OWiGB siehe das Urteil des Verfassungsgerichts der RF Nr. 24-P vom 23.9.2014, SZ RF 2014 Nr. 40 (Tb. 3) Pos. 5489. Zur Meinungsfreiheit und den Rechten von Schwulen und Lesben in Russland siehe auch die Dokumentation von Küpper/Himmelreich zum Urteil des EGMR in der Sache Bayev et al. ./. Russland, JOR Bd. 58 (2017), 2. Halbband, S. 345 ff.

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