Rz. 103

Die Adoption wird vom Gericht in einem besonderen Verfahren ausgesprochen (Art. 269275 ZPO). Zuständig ist das Kreisgericht (Art. 24 ZPO). Am Verfahren sind neben den Antragstellern die Vormundschafts- und Pflegschaftsbehörde und die Staatsanwaltschaft beteiligt (Art. 125 Abs. 1 Unterabs. 2 FGB). Die Vormundschafts- und Pflegschaftsbehörde muss eine gutachterliche Stellungnahme zur beantragten Adoption abgeben (Art. 125 Abs. 2 Unterabs. 2 FGB). Voraussetzung für die Adoption ist die Zustimmung der folgenden Personen:

der leiblichen Eltern, Art. 129 FGB (auch als Blanko-Zustimmung). Die Zustimmung kann bis zur gerichtlichen Feststellung der Adoption widerrufen werden. Auf sie kann verzichtet werden, wenn die leiblichen Eltern unbekannt oder für verschollen oder geschäftsunfähig erklärt worden sind, ihnen das Sorgerecht entzogen wurde oder sie ohne triftigen Grund länger als sechs Monate nicht mit dem Kind zusammengelebt und es vernachlässigt haben[118] (Art. 130 FGB);
ggf. des Vormunds oder Pflegers, der Pflegeeltern oder des Leiters der Einrichtung, in der sich das Kind aufhält (Art. 131 FGB). Das Gericht kann von der Zustimmung der genannten Personen im Interesse des Kindes absehen;
des Kindes selbst, wenn es das zehnte Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, das Kind lebt bereits in der Familie des Antragstellers (der Antragstellerin) und hält ihn (sie) für seinen Vater (seine Mutter), Art. 132 FGB;
bei einem Einzelantrag ggf. des Ehegatten des Antragstellers, es sei denn, die Ehegatten leben seit über einem Jahr getrennt und der Aufenthalt des anderen Ehegatten ist nicht bekannt (Art. 133 FGB).
[118] Der zuletzt genannte Grund für den Verzicht auf eine Zustimmung der leiblichen Eltern entfällt bei Adoptionen russischer Kinder durch Ausländer (Art. 165 Abs. 1 Unterabs. 2 FGB).

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