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Die Vaterschaft des Nicht-Ehemannes der Mutter kann außergerichtlich oder gerichtlich festgestellt werden. Die außergerichtliche Feststellung der Vaterschaft erfolgt aufgrund eines gemeinsamen Antrags der Eltern des Kindes (Art. 48 Abs. 3 Unterabs. 1 Hs. 1 FGB). In begründeten Ausnahmefällen kann der Antrag auch schon vor der Geburt des Kindes gestellt werden (Art. 48 Abs. 3 Unterabs. 2 FGB). Ist die Mutter verstorben oder ihr Aufenthaltsort nicht feststellbar oder wurde sie gerichtlich für geschäftsunfähig erklärt oder ihr das Sorgerecht entzogen, kann der Feststellungsantrag mit Zustimmung der Vormundschafts- und Pflegschaftsbehörde, im Fall des Fehlens einer solchen Zustimmung aufgrund einer Gerichtsentscheidung vom Vater allein gestellt werden (Art. 48 Abs. 3 Unterabs. 1 Hs. 2 FGB). Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft erfolgt auf Antrag eines Elternteils, des Vormunds bzw. Pflegers des Kindes, der Person, die für das Kind sorgt, oder mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes selbst (Art. 49 FGB). Die internationale Zuständigkeit russischer Gerichte ist gegeben, wenn die klagende Partei in Russland ihren Wohnsitz hat (Art. 402 Abs. 3 Nr. 3 ZPO). Das Feststellungsverfahren regeln die Art. 264268 ZPO als besondere Verfahrensform, das sich aber nicht wesentlich vom gewöhnlichen Klageverfahren unterscheidet. Das Recht, Vaterschaftsklage zu erheben, verjährt nicht (Art. 9 Abs. 1 FGB). Zum Nachweis der Vaterschaft im gerichtlichen Verfahren sind grundsätzlich alle zur Verfügung stehenden Beweismittel zulässig. Insbesondere werden die häusliche Lebensgemeinschaft der Eltern vor der Geburt des Kindes, die gemeinsame Sorge für das Kind oder die vor oder nach der Geburt des Kindes anderweitig zum Ausdruck kommende faktische Anerkennung der Vaterschaft von russischen Gerichten als Vaterschaftsbeweise angesehen.[110] Die Feststellung des "genetischen Fingerabdrucks", aber auch die ärztlich attestierte Zeugungsunfähigkeit sind schwerwiegende Beweise im Vaterschaftsprozess.[111] Die Vaterschaft kann weder außergerichtlich noch gerichtlich gegen den Willen des volljährigen und geschäftsfähigen Kindes festgestellt werden (Art. 48 Abs. 4 FGB). Ist die als Vater in Betracht kommende Person verstorben, kann nicht mehr die Vaterschaft, sondern nur die faktische Anerkennung der Vaterschaft durch den Verstorbenen gerichtlich festgestellt werden (Art. 50 FGB).

[110] Bespalov, Semejno-pravovoe položenie rebenka v Rossijskoj Federacii, S. 172 f.; Pčelinceva, Kommentarij k Semejnomu kodeksu Rossijskoj Federacii, Art. 49, S. 222.
[111] Pčelinceva, Kommentarij k Semejnomu kodeksu Rossijskoj Federacii, Art. 49, S. 227 f.

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