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Eheverbote (nach russischer Diktion: Ehehindernisse) bestehen nach dem numerus clausus des Art. 14 FGB bei bereits bestehender Ehe eines der Eheschließenden, bei Verwandtschaft in gerader – aufsteigender oder absteigender – Linie, bei Geschwister- oder Halbgeschwisterschaft, bei einem Adoptionsverhältnis sowie bei gerichtlicher Erklärung der Geschäftsunfähigkeit eines der Eheschließenden wegen einer psychischen Störung. Dies gilt ungeachtet eines ausländischen Ehefähigkeitsstatuts auch für Ausländer, die in Russland eine Ehe schließen wollen (Art. 156 Abs. 2 FGB). Eine Doppelehe ist nicht gegeben, wenn der frühere, für verschollen oder tot erklärte Ehegatte tatsächlich noch am Leben ist (Art. 26 Abs. 2 FGB). Die Ehe mit einem Verschollenen endet nicht automatisch, sondern wird in einem vereinfachten Verfahren vor dem Standesamt aufgelöst (Art. 19 Abs. 2, 1. Fallgruppe FGB). Danach ist die Ehe – wie auch bei einer Todeserklärung des Ehegatten – bis auf Widerruf aufgelöst. Für ihr "Wiederaufleben" bedarf es eines gemeinsamen Antrags der Parteien beim Standesamt (Art. 26 Abs. 1 FGB). Ein Wiederaufleben scheidet jedoch aus, wenn der "hinterbliebene" Ehegatte eine neue Ehe eingegangen ist (Art. 26 Abs. 2 FGB).

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