Rz. 94

Die Erbschaftsteuer wurde in Russland zum 1.1.2006 aufgehoben.

 

Rz. 95

Gemäß Art. 217 Abs. 18 SteuerGB[10] ist der Erwerb von Todes wegen einkommensteuerfrei. Allerdings fällt bei der Veräußerung der Erbschaftsgegenstände u.U. Einkommensteuer in Höhe von 13 % (bei unbeschränkt Steuerpflichtigen) bzw. 30 % (bei beschränkt Steuerpflichtigen) an. Kriterium für die russische unbeschränkte Steuerpflicht ist gemäß Art. 207 Abs. 2 SteuerGB ein Aufenthalt von mindestens 183 Kalendertagen pro Jahr in Russland. Art. 217.1 Abs. 3 Ziff. 1 i.V.m. Art. 217 Abs. 17.1 SteuerGB sieht eine Steuerbefreiung des Veräußerungserlöses von Immobilien vor, wenn eine Mindesthaltedauer von drei Jahren nach dem Erbanfall eingehalten wurde. Diese ursprünglich nur für beschränkt Steuerpflichtige geltende Steuerbefreiung gilt seit dem 1.1.2019 auch für unbeschränkt Steuerpflichtige. Entscheidend ist dabei das Jahr des Verkaufs. Zu beachten ist, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 des DBA zwischen Russland und Deutschland[11] bei Immobilien der Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht hat. Wenn z.B. ein Erbe, der eine Wohnung in Moskau erbt und innerhalb von drei Jahren verkauft, sich in Russland im Veräußerungsjahr nicht mindestens 183 Kalendertage aufgehalten hat, so muss er in Russland Einkommensteuer in Höhe von 30 % des Veräußerungserlöses entrichten. Eine entsprechende Einkommensteuererklärung ist bis zum 30.4. des jeweiligen Folgejahres in Russland abzugeben und die Einkommensteuer bis zum 15.7. zu entrichten.

 

Weitere Informationen und Materialien, wie z.B. Muster, Formulare, amtliche Texte und Internetadressen, befinden sich auf der beiliegenden CD-ROM.

[10] Steuergesetzbuch der Russischen Föderation, Zweiter Teil, 5.8.2000, Föderales Gesetz Nr. 117-FZ.
[11] Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, 29.5.1996, BGBl 1996 II S. 2710.

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