I. Verlegung des Sitzes

 

Rz. 145

Gemäß Art. 1 Abs. 2 GesG gilt die Sitztheorie. Eine juristische Person hat das Gesellschaftsstatut des Staates, auf dessen Gebiet der Sitz durch Gründungsakt festgelegt wurde. Falls die Gesellschaft über statutarische Sitze in mehreren Staaten verfügt, ist der Verwaltungssitz für das Statut der Gesellschaft maßgeblich. Eine Verlegung des Sitzes der Gesellschaft in einen anderen Staat würde die Änderung der Nationalität der Gesellschaft auslösen. Wenn im Fall der Änderung des Gesellschaftsstatuts oder Verlegung des Sitzes nicht die Auflösung der Gesellschaft vorgesehen ist, ist bei Verlegung des Sitzes ein Statutenwechsel unter Wahrung der Existenz und Identität der Gesellschaft möglich.[24]

[24] Macovei, Tratat de drept internaţional privat, S. 183.

II. Grenzüberschreitende Verschmelzungen

 

Rz. 146

Die grenzüberschreitende Verschmelzung ist in den Art. 2512 ff. GesG geregelt; diese Bestimmungen setzen die Richtlinien 2005/56/EG und 2007/63/EG um.

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