Rz. 122

Gemäß Art. 221 des rumänischen Arbeitsgesetzbuches[23] ("AGB") kann die Belegschaft von Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern Arbeitnehmervertreter (reprezentanţii salariaţilor) wählen. Die Zahl der Arbeitnehmervertreter wird im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber festgelegt und hat im Verhältnis zur Arbeitnehmerzahl zu stehen (Art. 222 Abs. 2 AGB).

 

Rz. 123

Die Arbeitnehmervertreter haben als Hauptaufgabe die Überwachung der Einhaltung der Rechte der Arbeitnehmer aufgrund der gültigen Gesetzgebung, der anwendbaren Kollektivverträge, der Individualarbeitsverträge und betriebsinterner Regelungen. Weiters nehmen sie an der Ausarbeitung der betriebsinternen Regelungen teil und fördern die Interessen der Arbeitnehmer bezüglich Gehälter, Arbeitsbedingungen, Arbeitszeit und Ruhezeit. Darüber hinaus können sie auch Anzeige wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der Bestimmungen des anwendbaren Kollektivvertrags beim zuständigen Arbeitsamt erstatten (Art. 223 AGB). Die Arbeitnehmervertreter genießen während der Dauer ihres Mandats einen besonderen Kündigungsschutz.

[23] Arbeitsgesetzbuch (Codul Muncii al României, MOF 72/2003, 345/2011) – "AGB".

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