Rz. 39

Das rumänische Erbrecht kennt weiterhin die elterliche Teilungsanordnung (Art. 1160 ff. CCN). Die Teilungsanordnung kann sowohl durch lebzeitige Schenkung als auch durch testamentarische Vorausteilung erfolgen. Soweit von der Anordnung nicht alle Vermögensgegenstände erfasst wurden, unterfallen die verbleibenden Vermögensgegenstände der gesetzlichen Erbfolge. Berechtigt zur Vornahme der Teilungsanordnung sind nicht nur die Eltern, sondern auch alle weiteren Vorfahren. Die Teilungsanordnung muss alle Abkömmlinge einbeziehen, die bei der Eröffnung des Nachlasses leben; eine Nichtbeachtung dieser Regelung führt zur Nichtigkeit (Art. 1163 CCN).

 

Rz. 40

Folge der Teilungsanordnung ist, dass mit dem Eintritt des Erbfalles die entsprechend zugeordneten Gegenstände nicht der Erbengemeinschaft zustehen, sondern ipso iure dem jeweils begünstigten Abkömmling zufallen. Eine Erbauseinandersetzung ist nicht mehr erforderlich.

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