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Die Gesellschafter können sich bei Abschluss des Gründungsakts vertreten lassen. Falls die Gesellschaft durch einen Vertreter errichtet werden soll, benötigt dieser eine durch den Gründer erteilte und notariell beglaubigte Spezialvollmacht. Unter Vorlage einer entsprechenden Spezialvollmacht können die meisten erforderlichen Rechtshandlungen im Namen und auf Rechnung des Gründers vorgenommen werden.

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