1. Kapitalschutz

 

Rz. 43

Gemäß Art. 65 Abs. 1 GesG können die Gesellschafter keine Rückzahlung ihrer Stammeinlage verlangen. Falls nichts anderes im Gründungsakt vorgesehen ist, gehen die Güter, die als Stammeinlage von den jeweiligen Gesellschaftern eingebracht wurden, mit dem Zeitpunkt ihrer Eintragung im Handelsregister ins Eigentum der Gesellschaft über (Art. 65 GesG). Die Stammeinlagen tragen keine Zinsen. Des Weiteren sind die Gesellschafter zur Erstattung von Dividenden verpflichtet, wenn diese in gesetzeswidriger Weise oder entgegen den Bestimmungen des Gründungsakts oder Beschlüssen der Gesellschaft ausgezahlt wurden und die Gesellschaft beweisen kann, dass die jeweiligen Gesellschafter solche Unregelmäßigkeiten gekannt haben oder unter den gegebenen Umständen hätten kennen müssen (Art. 67 GesG). Falls ein Verlust der Nettoaktiva gem. Art. 69 GesG festgestellt wird, muss das Stammkapital wiederhergestellt oder herabgesetzt werden, bevor Gewinnausschüttungen gemacht werden können.

2. Eigenkapitalersetzende Darlehen

 

Rz. 44

Die Auswirkungen der Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft auf von Gesellschaftern an die Gesellschaft gewährten Darlehen sind im rumänischen Insolvenzgesetz[15] ("IG") geregelt. Hält ein Gesellschafter im Zeitpunkt der Darlehensgewährung an die Gesellschaft zumindest 10 % der Geschäftsanteile oder der Stimmrechte in der Generalversammlung, kann er den Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens im Konkursverfahren nur als Konkursgläubiger niederen Ranges (9. Ranges) geltend machen (Art. 161 Nr. 10 IG).

[15] Gesetz Nr. 85/2014 (Legea nr. 85/2014 privind procedurile de prevenire a insolventei si de insolvenţa, MOF 466/2014) – "IG".

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