Rz. 3

Vor dem Inkrafttreten des neuen Codul Civil Nou wurde das IPR durch das Gesetz über die Verhältnisse des Internationalen Privatrechts (IPRG) vom 22.9.1992[1] geregelt. Die objektive Anknüpfung des Erbstatuts differenzierte danach, ob es sich um bewegliche oder unbewegliche Nachlassgegenstände handelte (Nachlassspaltung). Für Fahrnis wurde das Erbstatut an die Staatsangehörigkeit des Erblassers angeknüpft. Für Immobilien galt das Belegenheitsrecht, d.h. das Recht des Ortes, an dem sich die Sache befindet (Art. 66 IPRG). Zu den unbeweglichen Sachen zählte das IPRG auch das Geschäftsvermögen (fond comercial). Der Inhalt des Begriffs ähnelt dem Begriff des fonds de commerce des französischen Rechts und umfasst grundsätzlich die Gesamtheit der dem Geschäftsbetrieb dienenden beweglichen, unbeweglichen sowie materiellen Güter; hinzugezählt wird etwa auch der Kundenstamm.

 

Rz. 4

Es war auch eine erbrechtliche Rechtswahl möglich. Der Kreis der wählbaren Rechtsordnungen war nicht beschränkt (Art. 68 Abs. 1 IPRG). Die Rechtswahl durfte aber nicht die Geltung der zwingenden Vorschriften des objektiv bestimmten Rechts ausschließen. Als zwingendes Recht behandelte die rumänische Rechtsordnung beispielsweise die Vorschriften über die Vererbung unbeweglicher Gegenstände, so dass hinsichtlich der Immobilien eine Rechtswahl insgesamt wieder ausgeschlossen wurde.

 

Rz. 5

Hinsichtlich der Testamentsform enthielt Art. 68 Abs. 3 IPRG eine liberale Regelung, die sich an das Haager Testamentsformübereinkommen anlehnte.

[1] Dazu Capatina, Das neue rumänische Internationale Privatrecht, RabelsZ 1994, 465; Leonhard, Das neue Internationale Privatrecht Rumäniens, IPRax 1994, 156; Staudinger/Dörner, Anh. zu Art. 25 EGBGB Rn 690 ff.

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