Rz. 125

Eine Gesellschaft kann Zweigniederlassungen bereits durch ihren Gründungsakt errichten. Falls Zweigniederlassungen nach der Gründung der Gesellschaft durch Beschluss der Generalversammlung gegründet werden sollen, muss der Gründungsakt Bestimmungen über die Bedingungen für die Errichtung einer Zweigniederlassung enthalten (Art. 7 lit. g GesG). Falls solche Bestimmungen im Gründungsakt fehlen, muss eine diesbezügliche Änderung des Gründungsakts vorgenommen werden, um die Gründung einer Zweigniederlassung zu ermöglichen. Die Tätigkeit der Zweigniederlassung muss ihr die Teilnahme am Rechtsverkehr ermöglichen. Es darf sich nicht lediglich um Hilfstätigkeiten und vorbereitende Handlungen handeln. Sie ist keine juristische Person und hat kein eigenes Vermögen. Sie ist organisatorisch und wirtschaftlich Teil der Gesellschaft. Die Rechte und Verbindlichkeiten aus ihrem Handeln treffen die Gesellschaft. Die Zweigniederlassung tritt unter der Firma der Gründergesellschaft auf, gefolgt vom Ort des Sitzes des Gründers, dem Zusatz "Zweigniederlassung" (sucursala) und dem Ort der Zweigniederlassung.

 

Rz. 126

Die Zweigniederlassung wird in das zuständige Handelsregister, in deren Zuständigkeitsbereich die Zweigniederlassung tätig sein wird, eingetragen. Dieses Handelsregister benachrichtigt von Amts wegen das Handelsregister am Sitz des Gründers, damit die Zweigniederlassung auch in das Handelsregister am Sitz der Gesellschaft eingetragen wird. Ist für die Zweigniederlassung und die Gesellschaft dasselbe Handelsregister zuständig, wird die Zweigniederlassung gesondert und unabhängig von der Gründergesellschaft in das Handelsregister eingetragen.

 

Rz. 127

Der Beschluss über die Gründung einer Zweigniederlassung muss Angaben über Firma und Sitz der Zweigniederlassung, Namen und persönliche Daten der Personen, die zur Vertretung der Zweigniederlassung befugt sind, und eventuelle Vertretungsbeschränkungen sowie den Geschäftsgegenstand der Zweigniederlassung enthalten.

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