Rz. 17

Die Gesellschaft kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden. Gesellschafter einer Gesellschaft können in- oder ausländische natürliche oder juristische Personen sein. Die Anzahl der Gesellschafter einer Gesellschaft darf jedoch 50 nicht überschreiten (Art. 12 GesG).

 

Rz. 18

Die bisher geltenden Einschränkungen gemäß Art. 14 GesG betreffend die Ein-Mann-Gesellschaft (eine natürliche oder juristische Person kann nur in einer einzigen (rumänischen) Gesellschaft Alleingesellschafter sein und eine Ein-Mann-GmbH kann nicht der Alleingesellschafter einer rumänischen Ein-Mann-GmbH sein) sind im Jahr 2020 entfallen.[10]

 

Rz. 19

Güter die während der Ehegemeinschaft von einem Ehegatten erworben werden, gelten grundsätzlich als gemeinsame Güter (Art. 339 Zivilgesetzbuch), es sei denn die Einbringung/der Erwerb wurde mit eigenen (z.B. aus der Zeit vor der Ehe stammenden oder aus einer Erbschaft zustehenden) Mitteln vorgenommen. Ein Ehegatte kann nicht ohne schriftliche Einwilligung des anderen Ehegatten gemeinsame Güter als Stammkapital einbringen oder diese für den Erwerb von Geschäftsanteilen nutzen (Art. 349 Abs. 1 Zivilgesetzbuch). Die Rechtsfolge der fehlenden Einwilligung des anderen Ehegatten ist die relative Nichtigkeit. Gesellschafter der Gesellschaft wird der einbringende bzw. erwerbende Ehegatte, wobei die Geschäftsanteile gemeinsame Güter sind. Der Ehegatte, der Gesellschafter ist, wird seine Rechte als Gesellschafter alleine ausüben; er kann die Geschäftsanteile frei übertragen.

Der andere Ehegatte kann Gesellschafter werden, wenn er eine entsprechende Willenserklärung hierzu abgegeben hat. In diesem Fall werden die Ehegatten jeweils die Hälfte der Anzahl der Geschäftsanteile (als eigene Güter) halten.

[10] Artikel I von Gesetz Nr. 106/2021, MOF 583/2020.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge