1. Die Erbberechtigung des Ehegatten

 

Rz. 12

Der überlebende Ehegatte gehört keiner der Ordnungen an, sondern erbt konkurrierend mit und neben diesen. Er erbt zu bestimmten Bruchteilen neben den Verwandten des Erblassers. Voraussetzung der Erbberechtigung ist, dass zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers eine wirksame Ehe besteht. Das gesetzliche Ehegattenerbrecht erlischt nicht mit Trennung, sondern erst mit rechtskräftiger gerichtlicher Scheidung der Ehe (Art. 970 CCN). Hatte der Erblasser allerdings selber schon die Scheidung eingeleitet, so entfällt das Erbrecht des überlebenden Ehegatten nachträglich, wenn das von den anderen Erben fortgeführte Scheidungsverfahren damit endet, dass der überlebende Ehegatte vom toten Erblasser alleinschuldig geschieden wird. Die Nichtigkeit der Ehe schließt die Erbberechtigung nicht aus, wenn der überlebende Ehegatte bei Eingehung der Ehe gutgläubig war und die Nichtigkeit vor dem Tod des Erblassers nicht mehr gerichtlich festgestellt wurde.

2. Die Erbquote des Ehegatten

 

Rz. 13

Die Erbquote des überlebenden Ehegatten richtet sich danach, welchen Erbordnungen die miterbenden Verwandten des Erblassers angehören. Dabei wächst sein Anteil mit der Entfernung der überlebenden Verwandten des Erblassers.

Neben Angehörigen der ersten Erbordnung (Abkömmlingen) erbt der überlebende Ehegatte ein Viertel (Art. 972 Abs. 1 lit. a CCN).
Hinsichtlich der Angehörigen der zweiten Ordnung wird differenziert: Wenn der überlebende Ehegatte zugleich sowohl neben den Eltern oder einem Elternteil als auch neben den Geschwistern des Erblassers bzw. deren Abkömmlingen erbt, so erhält er ein Drittel (Art. 972 Abs. 1 lit. b CCN).
Erbt aber neben ihm nur eine einzige der genannten Personengruppen (also nur die Eltern oder nur die Geschwister und deren Abkömmlinge), so beträgt sein Anteil am Nachlass die Hälfte.
Neben anderen Verwandten in aufsteigender oder in Seitenlinie beträgt der Anteil des überlebenden Ehegatten dagegen drei Viertel des Nachlasses (Art. 972 Abs. 1 lit. d CCN).
Fehlen Verwandte der genannten Ordnungen, so erhält der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass.

3. Auswirkungen des Ehegüterrechts auf die Nachlassteilung

 

Rz. 14

Gesetzlicher Güterstand in Rumänien ist die gesetzliche Gütergemeinschaft (sog. Errungenschaftsgemeinschaft, Art. 339 CCN).[2] Danach werden alle während der Ehe von den Ehepartnern erworbenen Vermögensgegenstände gemeinsames Eigentum der Eheleute. Abweichende vertragliche Vereinbarungen von dieser Regelung sind nach der Neuregelung des Familienrechts durch den CCN nun zulässig. Daneben definiert das Gesetz jeweils die Vermögensmassen, die den Eheleuten zu persönlichem Eigentum verbleiben, Art. 340 CCN. Zum Eigengut gehören insbesondere die von den Eheleuten in die Ehe eingebrachten Gegenstände und Rechte sowie alles, was diese während der Dauer der Ehe durch gesetzliche Erbfolge, durch Vermächtnis oder durch Schenkung erworben haben. Die Verteilung des Nachlasses nach dem Tode eines der Eheleute unter den Erben erfolgt erst im Anschluss an die güterrechtliche Auseinandersetzung. Soweit keine besonderen Umstände vorliegen, wird die gemeinsame Vermögensmasse zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Erben hälftig geteilt; davon fällt ein Teil an den überlebenden Ehepartner, der andere wird dem Nachlass zugeordnet. Der überlebende Ehegatte erhält somit seinen Anteil an der Gütergemeinschaft, sein Eigengut sowie die ihm kraft Erbrechts zustehende Quote an dem dem Nachlass zugeordneten Teil des gemeinsamen Eigentums wie auch an dem dem persönlichen Eigentum des verstorbenen Ehegatten zugeordneten Teil des Nachlasses.

[2] Dazu Oancea, in: Süß/Ring, Eherecht in Europa, 3. Aufl. 2017, Länderbericht Rumänien Rn 23 ff.

4. Der Voraus des Ehegatten

 

Rz. 15

Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten umfasst auch ein besonderes Wohnrecht des überlebenden Ehegatten in der gemeinsamen Ehewohnung (Art. 973 CCN). Dieses Recht erlischt mit der Nachlassteilung, dauert aber zumindest ein Jahr und verfällt, wenn der überlebende Ehegatte in dieser Zeit wieder heiratet (Art. 973 Abs. 4 CCN).

 

Rz. 16

Erbt er nicht mit Abkömmlingen, so erhält er ebenfalls einen "Voraus" in Form der von den Eheleuten gemeinsam genutzten Möbel und Haushaltsgegenstände.

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