Rz. 44

Das rumänische Recht unterscheidet wie das französische Recht zwischen dem pflichtteilsgebundenen Teil des Nachlasses und dem Teil, über den der Erbe frei verfügen kann (Art. 1086 CCN). Der verfügbare Teil des Nachlasses wird dabei negativ dadurch definiert, dass es sich hierbei um den Teil des Nachlasses handelt, der nach dem Gesetz nicht bestimmten Angehörigen vorbehalten worden ist und über den der Erblasser mithin unbeschränkt durch freigebige Zuwendung unter Lebenden oder von Todes wegen verfügen kann (Art. 1089 CCN).

 

Rz. 45

Pflichtteilsberechtigt sind gem. Art. 1087 CCN der überlebende Ehegatte, die Abkömmlinge und – soweit sie zur gesetzlichen Erbfolge berufen wären – beide Elternteile. Nach dem bis 2011 geltenden alten Recht galten für die Angehörigen der einzelnen Ordnungen unterschiedliche Pflichtteilsquoten. Der CCN hat das System vereinfacht und die Pflichtteilsquoten erheblich reduziert. Nunmehr umfasst das Pflichtteil einheitlich die Hälfte der gesetzlichen Erbquote (Art. 1088 CCN).

 

Rz. 46

Art. 1091 CCN enthält ein Schema zur Berechnung des Pflichtteils. Zunächst sind zur Berechnung des Brutto-Nachlasswertes die Werte sämtlicher zum Nachlass gehörenden Gegenstände und Rechte zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalles zu bewerten. Sodann werden zur Berechnung des Netto-Nachlasswertes die Passiva vom Brutto-Nachlasswert abgezogen. Schließlich werden zur Bildung der der Pflichtteilsberechnung zugrunde zu legenden fiktiven Nachlassmasse dem Netto-Nachlasswert sämtliche vom Erblasser ausgeführten lebzeitigen Schenkungen hinzugerechnet. Im Gegenzug muss sich der Pflichtteilsberechtigte sämtliche unentgeltlichen Zuwendungen durch den Erblasser auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen, und zwar auch dann, wenn der Erblasser dies nicht ausdrücklich angeordnet hatte (Art. 1099 Abs. 2 CCN).

 

Rz. 47

Der Herabsetzung unterliegen zunächst die testamentarischen Zuwendungen, und zwar vorbehaltlich einer abweichenden Anordnung des Erblassers gleichrangig und zu gleichen Teilen. Genügt die vollständige Aufhebung der testamentarischen Anordnungen nicht, um das Pflichtteil wiederherzustellen, so werden die vom Erblasser lebzeitig vorgenommenen Schenkungen in umgekehrter zeitlicher Reihenfolge (also beginnend mit der zuletzt ausgeführten Schenkung) aufgehoben (Art. 1096 Abs. 3 CCN), und zwar so lange, bis die zur Erfüllung der Pflichtteile erforderliche Nachlassmasse wiederhergestellt worden ist. Dabei besteht keine Frist in Bezug auf die Herabsetzung von Schenkungen. Diese können also bei bedürftigen Nachlässen von den Pflichtteilsberechtigten selbst dann noch in natura zurückgefordert werden, wenn diese lange Zeit vor dem Tod erfüllt worden sind.

 

Rz. 48

Hat der Erblasser durch die testamentarische Verfügung oder gar schon durch unentgeltliche Verfügung unter Lebenden die freiverfügbare Quote überschritten, so muss der pflichtteilsberechtigte Erbe eine Herabsetzung der Verfügungen verlangen (Art. 1092 CCN). Diese erfolgt nach dem CCN vorrangig durch Vereinbarung der Beteiligten (Art. 1094 Abs. 1 CCN). Sie führt dazu, dass das Vermächtnis oder die Schenkung zu der Quote unwirksam wird, die erforderlich ist, um dem Berechtigten seinen Pflichtteil wieder zu gewähren (Art. 1097 CCN). Die früher als Regel vorgesehene Korrektur der Erbverteilung durch Urteil (Herabsetzungsklage) ist jetzt nur noch subsidiär vorgesehen (Art. 1094 Abs. 2 CCN). Für die Klageerhebung gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab Eintritt des Erbfalles (Art. 1095 CCN).

 

Rz. 49

Ein Pflichtteilsverzicht wie auch ein Erbverzicht hinsichtlich einer noch nicht eröffneten Erbschaft ist gem. Art. 956 CCN ipso iure nichtig. Ist die Erbschaft eröffnet, so greifen aber die Regelungen über die Ausschlagung der Erbschaft.

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