Rz. 24

Das Testament kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf erfolgt entweder in ausdrücklicher Form durch Errichtung eines neuen Testaments oder notarielle Urkunde (Art. 1051 Abs. 1 CCN). Der Widerruf durch ein neues Testament greift nur so weit, wie das neue Testament mit dem alten widersprechende oder unvereinbare Bestimmungen enthält. Der Widerruf des Widerrufs führt dazu, dass der Widerruf seine Wirkungen verliert (Art. 1053 Abs. 1 S. 2 CCN), das widerrufene Testament also wieder auflebt.

 

Rz. 25

Der Widerruf kann stillschweigend erfolgen, indem der Testator ein holograph errichtetes Testament zerstört, zerreißt oder Streichungen vornimmt und diese mit einer neuen Unterschrift versieht. Interessant ist in diesem Zusammenhang die Regelung, wonach auch die Zerstörung des Testaments durch einen Dritten zu seiner Aufhebung führt. Dies gilt unter der Bedingung, dass der Testator davon wusste und in der Lage gewesen wäre, das Testament neu zu errichten.

 

Rz. 26

Ein Vermächtnis gilt darüber hinaus auch dann als widerrufen, wenn der Erblasser den vermachten Gegenstand veräußert (Art. 1068 Abs. 2 CCN).

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