Rz. 29

Gegenseitige Rechte und Pflichten zwischen Gesellschaft und Gesellschafter (oder auch der Gesellschafter untereinander), die nicht bereits im GesG oder in anderen damit zusammenhängenden Gesetzen vorgesehen sind, können aufgrund des allgemeinen Prinzips der Vertragsfreiheit im Rahmen der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften in den Gründungsakt aufgenommen werden.

 

Rz. 30

Falls der Gründungsakt die vom Gesetz vorgeschriebenen Angaben nicht enthält oder Bestimmungen des Gründungsakts gesetzeswidrig sind oder sonst ein gesetzliches Erfordernis für die Eintragung der Gesellschaft nicht erfüllt ist, hat das Handelsregister die Eintragung der Gesellschaft zu verweigern, sofern die Fehler nicht behoben werden (Art. 46 GesG). Gemäß Art. 56 GesG kann die Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister vom zuständigen Tribunal (Landgericht) für nichtig erklärt werden, wenn

der Gründungsakt fehlt oder nicht in der vorgeschriebenen Form abgeschlossen wurde;
die Gründer der Gesellschaft im Zeitpunkt der Unterfertigung des Gründungsakts geschäftsunfähig waren;
der Unternehmensgegenstand gesetzeswidrig ist oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt;
kein rechtskräftiger Beschluss des Handelsregisters betreffend die Eintragung der Gesellschaft vorliegt;
dem Gründungsakt gesetzlich vorgesehene Angaben über Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Stammeinlagen der Gesellschafter, gezeichnetes und eingezahltes Stammkapital fehlen;
eine gegebenenfalls erforderliche vorhergehende Genehmigung einer öffentlichen Stelle fehlt.

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