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Als Nachweis über die tatsächliche Einbringung einer Sache dient in der Regel ein Protokoll zwischen dem einbringenden Gesellschafter und der Gesellschaft. Des Weiteren sind Rechnungen, Eigentumstitel betreffend eingebrachte Immobilien (einschließlich Grundbuchauszug) sowie ggf. Sachverständigengutachten beim Handelsregister vorzulegen.

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