Rz. 81

Das Gesetz kennt kein Mindestpräsenzquorum. Der Gründungsakt sieht jedoch in der Regel ein Präsenzquorum für die Generalversammlung vor. Falls im Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist, kann die Generalversammlung einen Beschluss nur mit den Stimmen, die die absolute Mehrheit sowohl der Gesellschafter als auch der Geschäftsanteile verkörpern, wirksam fassen (Art. 192 Abs. 1 GesG). Für Beschlüsse, die (auch) die Änderung des Gründungsakts zum Gegenstand haben, sind die Stimmen aller Gesellschafter notwendig, es sei denn, das Gesetz oder der Gründungsakt bestimmen Abweichendes. Falls die Generalversammlung keinen gültigen Beschluss fassen kann, weil die notwendige Mehrheit nicht erreicht wird, kann die neu einberufene Versammlung über die Tagesordnungspunkte ungeachtet der Zahl der Gesellschafter und des anwesenden oder vertretenen Stammkapitals entscheiden, sofern der Gründungsakt nichts anderes bestimmt.

 

Rz. 82

Jeder Geschäftsanteil gewährt dem jeweiligen Gesellschafter eine Stimme in der Generalversammlung. Inwieweit das Stimmrecht eines Gesellschafters, der mehr als einen Geschäftsanteil hält, eingeschränkt werden kann, ist umstritten. Die herrschende Lehre bejaht, insbesondere unter Berücksichtigung der Änderungen des neuen Zivilgesetzbuchs, die Möglichkeit, dass mit bestimmten Geschäftsanteilen kein Stimmrecht verbunden sein kann oder dass mehrere Geschäftsanteile nur eine Stimme gewähren können.

 

Rz. 83

Ein Gesellschafter kann sein Stimmrecht in der Generalversammlung nicht ausüben, wenn die Generalversammlung über seine Sacheinlagen oder über die zwischen ihm und der Gesellschaft abgeschlossenen Rechtsakte entscheidet. Darüber hinaus darf ein Gesellschafter in einer Frage, in der er ein persönliches, vom Gesellschaftsinteresse verschiedenes Interesse hat, seine Stimme in der Generalversammlung nicht ausüben. Enthält sich der Gesellschafter nicht, haftet er der Gesellschaft für den ihr entstandenen Schaden, falls ohne seine Stimme die notwendige Mehrheit nicht hätte erreicht werden können (Art. 197 Abs. 3 i.V.m. Art. 79 GesG).

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