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Gesetzlicher Güterstand in Rumänien ist die gesetzliche Gütergemeinschaft (sog. Errungenschaftsgemeinschaft, Art. 339 CCN).[2] Danach werden alle während der Ehe von den Ehepartnern erworbenen Vermögensgegenstände gemeinsames Eigentum der Eheleute. Abweichende vertragliche Vereinbarungen von dieser Regelung sind nach der Neuregelung des Familienrechts durch den CCN nun zulässig. Daneben definiert das Gesetz jeweils die Vermögensmassen, die den Eheleuten zu persönlichem Eigentum verbleiben, Art. 340 CCN. Zum Eigengut gehören insbesondere die von den Eheleuten in die Ehe eingebrachten Gegenstände und Rechte sowie alles, was diese während der Dauer der Ehe durch gesetzliche Erbfolge, durch Vermächtnis oder durch Schenkung erworben haben. Die Verteilung des Nachlasses nach dem Tode eines der Eheleute unter den Erben erfolgt erst im Anschluss an die güterrechtliche Auseinandersetzung. Soweit keine besonderen Umstände vorliegen, wird die gemeinsame Vermögensmasse zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Erben hälftig geteilt; davon fällt ein Teil an den überlebenden Ehepartner, der andere wird dem Nachlass zugeordnet. Der überlebende Ehegatte erhält somit seinen Anteil an der Gütergemeinschaft, sein Eigengut sowie die ihm kraft Erbrechts zustehende Quote an dem dem Nachlass zugeordneten Teil des gemeinsamen Eigentums wie auch an dem dem persönlichen Eigentum des verstorbenen Ehegatten zugeordneten Teil des Nachlasses.

[2] Dazu Oancea, in: Süß/Ring, Eherecht in Europa, 3. Aufl. 2017, Länderbericht Rumänien Rn 23 ff.

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